Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 14. 
Uebertretungen der in diesem Regulative ertheilten Vorschriften werden nach 
Befinden mit Verweis, Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft. 
Uebrigens kann der Handel mit den § 1 genannten Gegenständen nach § 35 
der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Demjenigen untersagt werden, welcher 
wegen aus Gewinnsucht begangener Vergehen oder Verbrechen gegen das Eigenthum 
bestraft worden ist, sowie das Geschäft eines Gesindevermiethers Demjenigen untersagt 
werden kann, welcher wegen nur gedachter Vergehen oder Verbrechen oder wegen Ver- 
gehen oder Verbrechen gegen die Sittlichkeit bestraft worden ist. 
15. 
Die von der vormaligen Fürstlichen Landesadministration zu Gera unter dem 
20. October 1841 erlassene Instruction für die Gesindemäkler ist aufgehoben. 
Gera, am 4. April 1880. 
fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwipß#. 
Dr. Winkler.
	        
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