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II.
Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar mindestens ein Jahr bei
einem Amtsgerichte und mindestens sechs Monate bei einem Landgerichte einschließlich
der Staatsanwaltschaft zu beschäftigen. Derselbe darf auch, jedoch höchsteus sechs
Monate, bei einer höheren Verwaltungsbehörde beschäftigt werden. Im Fall der
Beschäftigung bei einer Verwaltungsbehörde finden die §§ 22, 23 und 24 des Regu-
lativs entsprechende Anwendung.
III.
Die Verpflichtung der Referendare erfolgt durch Abnahme des in der Ver-
ordnung zum Gesetze über den Civilstaatsdienst vom 5. Juli 1856 normirten Dienst-
eides, die Verpflichtung der Gerichtsassessoren durch Abnahme des in derselben Ver-
ordnung formulirten Richtereides.
IV.
Die nach Maßgabe des am 6. Juli 1866 bekannt gemachten Regulativs be-
standene erste Prüfung ist — ohne Unterschied des ertheilten Censurgrades — der
im Ersten Tilel §§ 1 bis 17 des nachstehenden Regulativo geordneten ersten Prüfung
gleich zu achten. Die auf Grund des Regulatiovs vom 6. Juli 1868 zum Vorbereitungs=
dienste zugelassenen Accessisten führen die amtliche Bezeichunng „Referendare“. Den-
selben wird die Zeit des bisher geleisteten Vorbereitungsdienstes auf den Zeitraum
angerechnet, welcher für den Vorbereitungsdienst in dem nachstehenden Regulativ vor-
geschrieben ist. Die Bestimmungen des letzteren finden nur auf die noch rückständige
Zeit Anwendung mit der Maßgabe, daß von einer Beschästigung des Referendars bei
der Staatsanwaltschaft und Rechtsamwaltschaft abgesehen werden kann.
V.
Das Regulativ über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschäftigung
der Rechtscandidaten, Accessisten und Auditoren vom 6. Juli 1866 ist aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst=
lichen Insiegel.
Schloß## Schleiz, am 6. Juli 1880.
(L. S.) heiurich XIV.
Dr. E. v. Beulwiß. Dr. Vollert. Engelhardt.