Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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84. 
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit 
der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen statt. 
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. 
Die Entscheidung erfolgt unter ensprechender Anwendung der Bestimmungen in § 21 
des Vertrags über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts vom 
19. Febrnar 1877 und Art. 4 des Accessions-Vertrags vom 23. April 1878. 
85. 
Die Prüfung erfolgt bei dem Oberlandesgerichte durch eine aus drei Mit- 
gliedern, einschließlich des Vorsitzenden, bestehende Prüfungs-Kommission. 
Den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission ernennt der Präsident 
des Oberlandesgerichts für jede Prüfung aus dem Kreise der Mitglieder des Ober- 
landesgerichts und der ordentlichen und außerordentlichen Professoren der Rechtswissen- 
schaft an der Universität Jena. 
l 6. 
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen. 
8 7. 
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Disziplinen des öffentlichen und 
Privatrechts und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissenschaften. 
Die Prüfung muß auf Erforschung der positiven Keunntnisse des Rechtskandi- 
daten, seiner Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechts- 
verhältnisse, sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Rechtskandidat aberhaupt die 
für seinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts= und staatswissenschaftliche 
Bildung erworben habe. 
88. 
Dem zugelassenen Rechtskandidaten ist eine wissenschaftliche Aufgabe zur schrift- 
lichen Bearbeitung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übergeben. 
Der Rechtskandidat kann wählen, ob die Aufgabe dem gemeinen Civilrecht, dem 
deutschen Privatrecht, dem Haudelsrecht, dem Kirchenrecht, dem Civilprozeßrecht oder 
dem Strafrecht angehören solle. 
69. 
Für die schriftliche Bearbeitung der gestellten Aufgabe ist eine sechswöchige 
Frist zu gewähren, welche aus erheblichen Gründen vom Vorsitzenden der Prüfungs-= 
Kommission bis zu zwei Monaten erstreckt werden kann.
	        
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