Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Am Schlusse der Arbeit hat der Rechtskandidat zu bezeugen, daß er dieselbe 
selbständig angefertigt habe. 
6 10. 
Nachdem die schriftliche Arbeit von den Mitgliedern der Prüfungskommission 
begutachtet worden ist, wird der Rechtskandidat zur mundlichen Prüfung vorgeladen. 
Die mündliche Prafung ist nicht öffentlich. 
F 1l1 
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs, Rechts- 
kandidaten geladen werden. 
8 12. 
Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht, wird durch Stimmen= 
mehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen 
Prüfung entschieden. 
In dazu geeigneten Fällen bleibt der Prüfungs-Kommission nubenommen, den 
Zensurgrad „sehr gut bestanden“ zu ertheilen. 
13. 
Die Prüfungs-Kommission hat nach beendigter Prüfung zu den Akten zu 
bemerken: 
die Aufgabe für die schriftliche Arbeit und das Ergebniß der 
Begutachtung der letzteren; die Gegenstände der mündlichen Prüfung; 
das Gesammtergebniß der Prüfung. 
8 14. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindestens sechs 
Monaten behufs besserer Vorbereitung von der Prüfungs-Kommission zurückgewiesen. 
Wenn die schriftliche Arbeit nach dem einstimmigen Urtheil der Kommission 
(5 10) sden Anforderungen genügt, so kann die wiederholte Prüfung auf die münd- 
liche Prüfung beschränkt werden. 
Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Eintritt in den Vor- 
bereitungsdienst ausgeschlossen. 
.l 15. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über dieses Ergebniß ein Zeugniß des 
Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission. 
16. 
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