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Am Schlusse der Arbeit hat der Rechtskandidat zu bezeugen, daß er dieselbe
selbständig angefertigt habe.
6 10.
Nachdem die schriftliche Arbeit von den Mitgliedern der Prüfungskommission
begutachtet worden ist, wird der Rechtskandidat zur mundlichen Prüfung vorgeladen.
Die mündliche Prafung ist nicht öffentlich.
F 1l1
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs, Rechts-
kandidaten geladen werden.
8 12.
Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht, wird durch Stimmen=
mehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen
Prüfung entschieden.
In dazu geeigneten Fällen bleibt der Prüfungs-Kommission nubenommen, den
Zensurgrad „sehr gut bestanden“ zu ertheilen.
13.
Die Prüfungs-Kommission hat nach beendigter Prüfung zu den Akten zu
bemerken:
die Aufgabe für die schriftliche Arbeit und das Ergebniß der
Begutachtung der letzteren; die Gegenstände der mündlichen Prüfung;
das Gesammtergebniß der Prüfung.
8 14.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindestens sechs
Monaten behufs besserer Vorbereitung von der Prüfungs-Kommission zurückgewiesen.
Wenn die schriftliche Arbeit nach dem einstimmigen Urtheil der Kommission
(5 10) sden Anforderungen genügt, so kann die wiederholte Prüfung auf die münd-
liche Prüfung beschränkt werden.
Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Eintritt in den Vor-
bereitungsdienst ausgeschlossen.
.l 15.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über dieses Ergebniß ein Zeugniß des
Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission.
16.
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