Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

216 
5 17. 
Ueber die Aufnahme des Rechtskandidaten als Referendar in den Vorbereilungs- 
dienst des einzelnen Staats beschließt die Landesjustizuerwalung des lebteren und läßt 
den Referendar hierzu verpflichten. 
Mit dem Tage der ridlichen Verpflichtung begium der Vorbereitungsdienst. 
Zweiter Titel. 
Der Vorbereitungsdienst. 
m 18. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden kann, 
eine Vorbereitungszeit von drei Jahren im praktischen Justizdienste zurückgelegt haben. 
Bis zum 1. Oktober 1883 kann die Zulassung zur zweiten Prüfung nach 
zweijährigem Vorbereitungsdieust erfolgen. 
8 19. 
Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar bei Gerichten und Staats- 
anwalischaften, sowie bei Rechtsamwälten zu beschäftigen. 
Der Vorbereitungodienst bei Rechtsanwälten soll in der Regel sechs Monate 
dauern. 
8 20. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sich 
dieselben in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen, staatsanwaltschaftlichen und 
Bureaudienstes, sowie des Rechtsanwaltsberufes eine solche Einsicht und praktische 
Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen Verwaltung des Amtes eines Richters 
oder Staatsamwalts, sowie zur jelbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft er- 
forderlich ist. 
8 21. 
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht 
der Landesjustizuerwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die Zuweisung 
der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte. 
*22 
Die besondere Veanssichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den 
Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten und den Rechtsanwällen ob, welchen der 
Neferendar zur Beschäftigung überwiesen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.