216
5 17.
Ueber die Aufnahme des Rechtskandidaten als Referendar in den Vorbereilungs-
dienst des einzelnen Staats beschließt die Landesjustizuerwalung des lebteren und läßt
den Referendar hierzu verpflichten.
Mit dem Tage der ridlichen Verpflichtung begium der Vorbereitungsdienst.
Zweiter Titel.
Der Vorbereitungsdienst.
m 18.
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden kann,
eine Vorbereitungszeit von drei Jahren im praktischen Justizdienste zurückgelegt haben.
Bis zum 1. Oktober 1883 kann die Zulassung zur zweiten Prüfung nach
zweijährigem Vorbereitungsdieust erfolgen.
8 19.
Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar bei Gerichten und Staats-
anwalischaften, sowie bei Rechtsamwälten zu beschäftigen.
Der Vorbereitungodienst bei Rechtsanwälten soll in der Regel sechs Monate
dauern.
8 20.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sich
dieselben in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen, staatsanwaltschaftlichen und
Bureaudienstes, sowie des Rechtsanwaltsberufes eine solche Einsicht und praktische
Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen Verwaltung des Amtes eines Richters
oder Staatsamwalts, sowie zur jelbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft er-
forderlich ist.
8 21.
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht
der Landesjustizuerwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die Zuweisung
der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte.
*22
Die besondere Veanssichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den
Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten und den Rechtsanwällen ob, welchen der
Neferendar zur Beschäftigung überwiesen ist.