Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 36. 
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind zuständig, Wechselproteste 
aufzunehmen, sowie Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen. Sie 
sollen sich solchen Geschäften nur auf Anordnung des Richters unterziehen. 
Zum zwölften Titel: 
Gerichtsvollzleher. 
§ 37. 
Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher werden durch das 
Ministerium bestimmt. 
8 38. 
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig: 
1) Wechselproteste aufzunehmen, 
2) freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme 
und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen:; 
3) Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im Auftrage des Gerichts 
oder des Concursverwalters vorzunehmen. 
8 39. 
Die Vorschriften des § 156 des deutschen Gerichtsverfassungsgesezes finden 
in den durch die deutschen ProzeLßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten ent- 
sprechende Anwendung. 
Justizaufsicht. 
8 40. 
Die Vorstände der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sind nach näherer 
Bestimmung des Ministeriums die Organe desselben bei den Geschäften der Justiz= 
verwaltung. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer 
Ausfsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen. 
8 41. 
Das Recht der Aufsicht steht, unbeschadet der für gemeinschaftliche Behörden 
mehrerer Staaten durch Staatsverträge getroffenen besonderen Bestimmungen, zu: 
1) dem Ministerium hinsichtlich sämmtlicher Gerichte und Staatsanwalt- 
schaften; 
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