11
8 36.
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind zuständig, Wechselproteste
aufzunehmen, sowie Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen. Sie
sollen sich solchen Geschäften nur auf Anordnung des Richters unterziehen.
Zum zwölften Titel:
Gerichtsvollzleher.
§ 37.
Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher werden durch das
Ministerium bestimmt.
8 38.
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
1) Wechselproteste aufzunehmen,
2) freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme
und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen:;
3) Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im Auftrage des Gerichts
oder des Concursverwalters vorzunehmen.
8 39.
Die Vorschriften des § 156 des deutschen Gerichtsverfassungsgesezes finden
in den durch die deutschen ProzeLßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten ent-
sprechende Anwendung.
Justizaufsicht.
8 40.
Die Vorstände der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sind nach näherer
Bestimmung des Ministeriums die Organe desselben bei den Geschäften der Justiz=
verwaltung. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer
Ausfsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.
8 41.
Das Recht der Aufsicht steht, unbeschadet der für gemeinschaftliche Behörden
mehrerer Staaten durch Staatsverträge getroffenen besonderen Bestimmungen, zu:
1) dem Ministerium hinsichtlich sämmtlicher Gerichte und Staatsanwalt-
schaften;
2