Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

218 
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht 
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit sei. 
Dem Gesuche ist das Geschäftverzeichniß (§ 24) beizusügen. 
26. 
Die Zeit, während welcher ein Referendar in Folge von Krankheit, Beur- 
laubung, Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem 
Vorbereitungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungs= 
dienstes in Anrechnung zu bringen, weun dieselbe während eines Jahres den Zeitraum 
von acht Wochen nicht übersteigt. War der Referendar über acht Wochen dem Vor- 
bereitungsdienste entzogen, so kann eine Aurechnung der überschießenden Zeit nur aus 
besonderen Gründen erfolgen. 
*27. 
Weun die Prüfung des Gesuches und der vorliegenden Zeugnisse (8 22) ergiebt, 
daß der Reserendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet hat, und daß 
er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten ist, erfolgt Seitens 
der Landesjustizuerwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung durch Ertheilung des 
Auftrags zur Vornahme derselben an das Oberlandesgericht. 
1238. 
Bei dem Oberlandesgerichte wird eine aus sechs Mitgliedern bestehende Prüfungs= 
kommission gebildet. — Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die Mitglieder 
und aus denselben den Vorsitzenden. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von diesem 
bestimmte Mitglieder der Kommission. 
49. 
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und soll einen wesentlich 
praktischen Charakter an sich tragen. 
Sie ist darauf zu richten, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntniß des 
Reichsrechts, des gemeinen Rechts und des Partikular-Rechts erworben hat, und ob 
er für befähigt zu erachten ist, im praltischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt 
und Rechtsanwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
g 30. 
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation 
und die Beantwortung einer Anzahl schristlicher Fragen zum Gegenstande.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.