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In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit sei.
Dem Gesuche ist das Geschäftverzeichniß (§ 24) beizusügen.
26.
Die Zeit, während welcher ein Referendar in Folge von Krankheit, Beur-
laubung, Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem
Vorbereitungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungs=
dienstes in Anrechnung zu bringen, weun dieselbe während eines Jahres den Zeitraum
von acht Wochen nicht übersteigt. War der Referendar über acht Wochen dem Vor-
bereitungsdienste entzogen, so kann eine Aurechnung der überschießenden Zeit nur aus
besonderen Gründen erfolgen.
*27.
Weun die Prüfung des Gesuches und der vorliegenden Zeugnisse (8 22) ergiebt,
daß der Reserendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet hat, und daß
er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten ist, erfolgt Seitens
der Landesjustizuerwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung durch Ertheilung des
Auftrags zur Vornahme derselben an das Oberlandesgericht.
1238.
Bei dem Oberlandesgerichte wird eine aus sechs Mitgliedern bestehende Prüfungs=
kommission gebildet. — Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die Mitglieder
und aus denselben den Vorsitzenden.
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von diesem
bestimmte Mitglieder der Kommission.
49.
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und soll einen wesentlich
praktischen Charakter an sich tragen.
Sie ist darauf zu richten, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntniß des
Reichsrechts, des gemeinen Rechts und des Partikular-Rechts erworben hat, und ob
er für befähigt zu erachten ist, im praltischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt
und Rechtsanwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.
g 30.
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation
und die Beantwortung einer Anzahl schristlicher Fragen zum Gegenstande.