Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche dem 
Reserendar drei Tage vor dem Präfungstermine zugestellt werden. 
Die Prüfung ist nicht öffentlich. 
g 38. 
Zu einem Prũfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs, Referendare 
vorgeladen werden. 
8 39. 
Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht, wird durch Stimmen= 
mehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen 
Prüfung entschieden. 
In dazu geeigneten Fällen kann der Censurgrad „Lsehr gut bestanden“ ertheilt 
werden. 
8 40. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission 
die Landesjustizuerwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntniß zu setzen. 
Auf Grund der bestandenen Prüfung erfolgt die Ernennung des Referendars 
zum Gerichts-Assessor. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes- 
justizuverwaltung auf mindestens neun Monate in den Vorbereitungsdienst zurück- 
verwiesen. 
8 41. 
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet, deren 
Erfolglosigkeit den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt. 
* l 4. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß 
eine zweite rechtowissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht zu 
fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mitglieder der Prüfungs= 
kommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder andere oder beide 
den Anforderungen genügen. « 
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünf und vierzig Mark 
erhoben.
	        
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