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Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche dem
Reserendar drei Tage vor dem Präfungstermine zugestellt werden.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
g 38.
Zu einem Prũfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs, Referendare
vorgeladen werden.
8 39.
Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht, wird durch Stimmen=
mehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen
Prüfung entschieden.
In dazu geeigneten Fällen kann der Censurgrad „Lsehr gut bestanden“ ertheilt
werden.
8 40.
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
die Landesjustizuerwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntniß zu setzen.
Auf Grund der bestandenen Prüfung erfolgt die Ernennung des Referendars
zum Gerichts-Assessor.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes-
justizuverwaltung auf mindestens neun Monate in den Vorbereitungsdienst zurück-
verwiesen.
8 41.
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet, deren
Erfolglosigkeit den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt.
* l 4.
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß
eine zweite rechtowissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht zu
fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mitglieder der Prüfungs=
kommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder andere oder beide
den Anforderungen genügen. «
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünf und vierzig Mark
erhoben.