Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben 
Telegraphenmast zu signalisiren, an welchem sich das Signal für das 
Verbleiben im durchgehenden Geleise befindet. 
Die Anwendung von Bahnhofs-Ausfahrtssignalen ist gestattet; in der 
Regel sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In 
Ausnahmefällen können die Signalzeichen für die Ausfahrt an einem 
und demselben Telegraphenmaste mit den Signalzeichen für die Ein- 
fahrt angebracht werden, sofern ihre Erkennung dem verantwort- 
wortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist, oder durch Nach- 
ahmungssignale möglich gemacht wird. 
Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zugcs gesehen, 
folgende: 
l 
— 
A. Einfahr! ist gesperrt. 
Für das durchgehende und abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphenarm Die obere Signallaterne am 
muß nach rechts wagerecht ge- # Telegraphenmaste zeigt nach Au- 
stellt sein. Pen rothes Licht und nach Innen 
(dem Bahnhefe zugekehrt) grü- 
nes Licht. (Die andere Signal- 
i 
laterne zeigt kein Licht.) 
B. Einfahrt ist frei. 
a) Für das durchgehende Geleis (Hauptgzeleio) 
bei Tage: 6r bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphen- Die obere Signallaterne am 
arm muß schräg rechts nach D Telegraphenmaste zeigt nach Au- 
oben gerichtet sein (unter #heen grünes Licht und nach JInnen 
einem Winkel von etwa 450). 5 (dem Bahnhosezugekehrt) weißes 
Licht. (Die andere Signallaterne 
i zeigt kein Licht.) 
e“ —
	        
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