Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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b) Für das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: " bei Dunkelheit: 
Beide Telegraphen= Beide Signallaternen am 
arme mussen schräg rechts Telegraphenmaste zeigen nach 
nach oben gerichtet sein (un- Innen (dem Bahnhofe zuge- 
ter einem Winkel von etwa kehrt) weißes Licht und nach 
5 « Außen sind dieselben ge- 
blendet. 
Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die 
Einfahrt oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde 
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamtes im Einzelfalle zulassig. 
III. 
Die Bestimmungen unter I und II treten mit dem 1. Oktober 1880 in Kraft. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Be- 
stimmungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 
vorgedachten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der be- 
treffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamtes angemessene 
Fristen bewilligt werden. 
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamt mitzutheilen. 
Berlin, den 20. Juni 1880. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck.