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b) Für das abzweigende Geleis (Ablenkung)
bei Tage: " bei Dunkelheit:
Beide Telegraphen= Beide Signallaternen am
arme mussen schräg rechts Telegraphenmaste zeigen nach
nach oben gerichtet sein (un- Innen (dem Bahnhofe zuge-
ter einem Winkel von etwa kehrt) weißes Licht und nach
5 « Außen sind dieselben ge-
blendet.
Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die
Einfahrt oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamtes im Einzelfalle zulassig.
III.
Die Bestimmungen unter I und II treten mit dem 1. Oktober 1880 in Kraft.
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Be-
stimmungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum
vorgedachten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der be-
treffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamtes angemessene
Fristen bewilligt werden.
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus-
führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamt mitzutheilen.
Berlin, den 20. Juni 1880.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.