Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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auf den baldigen Ablauf der Wahlperiode und die bereits erfolgten Neuwahlen durch 
gegenwärtigen Landtagsabschied schließen. 
Was die von dem Landtag gestellten Anträge betrifft, soweit wegen derselben 
nicht noch Erörterungen im Gange sind, so ist 
die Einführung der Kohlenheizung und die Beschaffung des sachlichen 
Aufwandes bei den Behörden im Wege der Submission bereits soweit thunlich 
durchgeführt worden. 
Die Ummechslung der präsentirten Kassenscheine ist verfügt worden, 
dafür aber ein wesentlich geringerer Betrag erforderlich gewesen, als in den 
Etat eingestellt war. 
In Bezug auf die Organisation der Kassenstellen ist den Anträgen des 
Laudtags entsprechend vorgegangen, soweit sich dieß gegenüber den Kompetenz- 
befugnissen des Generalinspektors des Tharingischen Zollvereins ausführen ließ. 
Wegen der Auszahlung der im Budget verwilligten Staatszuschüsse zu 
den Besoldungen der Volksschullehrer an die Schulgemeinden ist das Er- 
forderliche verfügt, nicht minder 
wegen der beantragten Revisionen bei den Sparkassen. 
Die angemessene Versicherung der dem Staate gehörigen Gebäude und 
Mobilien ist angeordnet und wird zu dem Ende in den nächsten Etat ein 
höherer Prämienbetrag eingestellt werden. . 
DieVekhaIIdlangenwegendchertigftellnuqderEifestbahnMchlthctsek- 
Weida sind im Gange, auf die Thmulichkeit einer Einmündung in der 
Richtung von Schleiz her ist dabei Rücksicht genommen worden. 
Die bereits in der Landtagssibung vom 11. September vor. Js. hervor- 
gehobenen Bedenken gegen die, die Aufhebung der Cavillereigerechtsame be- 
treffenden, Anträge haben bei näherer Erörterung nur an Gewicht gewinnen 
können, es wird daher dem nächsten Langtag eine Vorlage zugehen, durch 
welche hoffentlich die Angelegenheit ihren befriedigenden Abschluß erhalten wird. 
Wegen Erlasses einer neuen Dienstbotenordnung bleibt der geset- 
Jeberische Vorgang der größeren Nachbarstaaten zu erwarten. 
Unser Ministerium hat die Frage zwangsweiser Einführung der Unent- 
geltlichkeit des Schulunterrichts in Erwägung gezogen, ist aber nicht in der 
Lage, sich im bejahenden Sinne auszusprechen. Denn während es denjenigen 
Gemeinden, welche dazu in der Lage sein sollten, nach § 31 des Volké- 
schulgesetzes freisteht, das Schulgeld durch Ortsstatut in Wegfall zu bringen, 
muß es aus dem Grunde bedenklich erscheinen, diesen Wegfall durch Geseb
	        
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