Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Die Verzinsung dieser Schuld kommt mit dem 30. November 1880 in 
Wegfall. 
6 5. 
Der Staatsfislus erstattet dem Kameralfiskus die Summe von 62 176 Mark 
— Pff., welche in den Jahren 1876 und 1877 zu theilweiser Abstoßung des bei Ein- 
ziehung des Landespapiergeldes aus Reichsmitteln empfangenen Vorschusses aus Kameral= 
mitteln an die Staatskasse gezahlt worden ist, in der Weise zurück, daß die Abtragung 
in fünf Raten von je 10 000 Mark — Pf. je zu Ende der Jahre 1881 bis 1885, 
sowie in einer Schlußrate von 12176 Mark — Pff zu Ende 1886 erfolgt, eine Ver- 
zinsung des Schuldbetrags bezw. des jeweiligen Restes aber nicht stattsindet. 
8 6. 
Das Fürstliche Ministerium wird ermächtigt, einen den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesehes entsprechenden Vertrag mit Fürstlicher Kammer abzuschließen 
und in selbigem auf alle Ansprüche, welche dem Staate an das Fürstliche Fideikommiß 
elwa zugestanden haben, unter alleiniger Aufrechterhaltung der in § 3 erwähnten, dem 
Staate zustehenden Hoheitörechte, insbesondere des Besteuerungsrechtes, in rechtsver- 
bindlicher Weise zu verzichten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserem beigedruckten 
Farstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 23. November 1880. 
¶. 8.) Beinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwiv. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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