Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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82. 
Die Festsetzung und Erhebung der Abgabe erfolgt bei Schenkungen über un- 
bewegliche Sachen durch das Gericht der belegenen Sache, über andere Gegenstände 
durch das Gericht, welchem im Falle des Ablebens des Schenkgebers die Regulirung 
des Nachlasses zustehen würde. 
Die Höhe der Abgabe richtet sich mit Zugrundelegung des Verwandtschafts- 
verhältnisses zwischen Schenkgeber und Beschenktem nach den nämlichen Sahen, welche 
zu entrichten wären, wenn der Schenkgeber die Zuwendung letztwillig verordnet hätte. 
Im Uebrigen leiden die hinsichtlich der Kollateralsteuer von letztwilligen Zu- 
wendungen geltenden Bestimmungen, insbesondere auch die durch das Gesetz vom 
13. October 1849 geordneten Befreiungen, auf die Schenkungen unter Lebenden sinn- 
hemäße Anwendung. 
8 3. 
Die Gerichtsbeamten und Notare sind vorbehältlich des Rückanspruchs an die 
Abgabepflichtigen bei eigener Ersahpflichtigleit verbunden, von jedem der Abgabe 
unterliegenden Schenkungsvertrage, welcher von ihnen ausgefertigt oder vor ihnen an- 
erkannt wird, binnen acht Tagen, von Vornahme dieser Handlung an gerechnet, dem 
für Erhebung der Abgabe zuständigen Gerichte Nachricht zu geben. 
*i 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1881 in Kraft. 
Urkumdlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
landesherrlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 20. Dezember 1880. 
#S.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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