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II.
Der 8 17 wird abgeändert wie folgt:
Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Fischaare, Fischreiher, Eis-
vögel und Taucher ohne Anwendung von Schießwaffen zu tödten oder zu fangen.
Das Fürstliche Landrathsamt ist berechtigt, Fischereiberechtigten das Erlegen
der vorgedachten Thiere mit Anwendung von Schießwaffen auf Zeit zu gestatten.
Die Fischereiberechtigten sind befugt, die vorbezeichneten, in Ausübung der
ihnen durch die Bestimmung in Sat 1 oder durch das Fürstliche Landrathsamt nach
Satz 2 ertheilten Gestattung gefangenen oder getödteten Thiere für sich zu behalten.
III.
Einzuschalten ist hinter § 18 ein neuer §.
8 18 b.
Das Fürstliche Ministerium ist befugt, zum Schutze der Fische gegen Be-
schädigung durch Turbinen bei den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgenden
Turbinen-Anlagen dem Eigenthümer einer solchen auf Antrag des Fischereiberechtigten
jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen (Gittern 2c.), welche
das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten aufzuerlegen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
landesherrlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 24. Dezember 1880.
(#. S.) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.