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Gesetz
vom 30. Dezember 1880,
die Besoldungen der Geistlichen betreffend.
Wir BPeinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Reuß,
Graf und Herr von Mauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schlei; und Lobenstein
etr. elc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
§ 1.
Das jährliche Amtseinkommen eines Geistlichen soll außer freier Wohnung
oder einem entsprechenden Wohnungsgelde mindestens 1800 Mark betragen.
82.
Jedem Geistlichen sind bei tadelloser Führung und Berufserfüllung nach fünf-
jähriger Dienstzeit 150 Mark, nach zehnjähriger Dienstzeit 300 Mark, nach fünfzehn-
jähriger Dienstzeit 450 Mark, nach zwanzigjähriger Dienstzeit 600 Mark über das
in § 1 festgesetzte Mindesteinkommen zu gewähren.
Der Anspruch auf Alterszulage geht durch nicht ausreichend begründete Ab-
lehnung einer besser dotirten Stelle insoweit verloren, als er durch Annahme der
lebteren ausgeschlossen sein würde.
§ 3.
Die Dienstzeit ist von der ersten Anstellung in einem geistlichen Amte an zu
berechnen; hat aber der Geistliche vorher über drei Jahre lang als geistlicher Vicar,
als Hilfsgeistlicher, oder als definitiv angestellter Lehrer an einer öffentlichen Schule
amtirt, so ist die über drei Jahre hinausgehende Zeit mit in Anrechnung zu bringen.
8 4.
Die Vergütungen für besondere, mit dem geistlichen Amte an sich nicht zu-
sammenhängende Funktionen (z. B. für die Distriktsschulinspektion) bleiben bei Fest-
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