246
stellung des Amtseinkommens außer Ansatz, wogegen die für weggefallene besondere
Leistungen gewährten Entschädigungen, Pensionen oder Wartegelder als zum Amts-
einkommen gehörig zu behandeln sind.
86.
Die in 8 10 des Gesetzes ũber die Pensionirung der Geistlichen vom 27.
Oktober 1872 (Gesetzs. Bd. XVII. S. 145) und § 11 des Nachtragsgesches vom 9.
März 1874 (Gesetzs. Bd. XVII. S. 183) geordneten temporären Abgaben an den
geistlichen Emeritirungsfonds kommen in Wegfall, wenn und insoweit durch deren
Entrichtung das gesetzliche Mindesteinkommen sammt Alterszulagen verkürzt werden sollte.
§6.
Die Gewährung dessen, was an dem Mindesteinkommen bei den geistlichen
Stellen des Landes fehlt, ebenso die Aufbringung der Alterszulagen erfolgt durch
den Staat.
Derselbe hat hierbei das Recht, die Kirchkasse der betreffenden Gemeinde nach
Gehör des Kirchenvorstands und die geistlichen Stiftungskassen des betreffenden Be-
zirks, in welchem die Aufbesserung stattfinden soll, zu entsprechender Hilfsleistung
beizuziehen.
Die Feststellung der Höhe des Amtseinkommens der betreffenden geistlichen
Stellen erfolgt in der in 8 3 des Gesetzes über Pensionirung der Geistlichen vom
27. Oktober 1872 geordneten Weise unter Beiziehung der Kirchengemeindebehörden.
87.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft.
88.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Geseh vom 16. Dezbr.
1874, die Besoldungen der Geistlichen betressend, sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
landesherrlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 30. Dezember 1880.
u. s) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.