Gesetz
vom 30. Dezember 1880,
die Besoldungen der Volksschullehrer betreffend.
Wir Peinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Reuß,
Eraf und Herr von Manen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Kobenstein
eic. elc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
W. 1.
Die Besoldung eines Volksschullehrers soll vom 1. April 1881 ab außer freier
Wohnung oder einem Geldäquivalent dafür mindestens
800 Mark auf dem platten Laude,
350 „ in den Marktslecken und kleineren Städten, sowie in den Ort-
schaften Debschwih, Köstrih, Langenwetzendorf, Pforten und Triebes,
900 „ in Schleiz, Lobenstein, Hirschberg und Untermhaus
betragen.
In diese Mindestbesoldungen sind die Bezüge aus dem mit einer Schulstelle
verbundenen Kirchendienste nicht einzurechnen.
52.
Jedem Volksschullehrer sollen bei tadelloser Führung und befriedigender Leistung
im Amte nach fünfjähriger Dienstzeit 100 Mark, nach zehnjähriger Dienstzeit 200
Mark, nach fünfzehnjähriger Dienstzeit 350 Mark, nach zwanzigjähriger Dienstzeit 450
Mark, nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit 600 Mark mehr als die im 8 1
festgesetzte Mindestbesolbung der Stelle, welche er bekleidet, aus der Staatslasse ge-
währt werden.
Der Aunspruch auf die Alterszulage geht durch nicht ansreichend begründete
Nichtannahme einer besser dotirten Stelle in soweit verloren, als dieser Anspruch durch
Annahme der letzteren anzgeschlossen sein würde.