Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Die Dienstzeit ist von der desinitiven Anstellung im Schuldienste an zu 
berechnen. 
§ 3. 
Wenn Volksschulen, an denen mindestens 4 Lehrer an ebensoviel Klassen thätig 
sind, unter der Leitung des 1. Lehrers (Oberlehrers oder Rektors) stehen, so hat letz- 
terer aus Gemeindemitteln 
in Schleiz, Lobenstein und Hirschberg 450 Mark, 
in den übrigen Ortschaften aber 250 Mark 
über gas gesetzliche Mindesteinkommen sammt Alterszulage zu beanspruchen. 
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Soweit die Volksschullehrer zeither mit Einrechnung der bewilligten Theuerungs- 
zulagen im Genusse eines höheren Diensteinkommens sich befunden haben, soll ihnen 
dasselbe auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes nicht verkürzt, aber bei Gewährung 
neuer Alterszulagen mit in Anrechnung gebracht werden. 
6. 
Auf die Stadt Gera leidet gegenwärtiges Gesetz keine Anwendung. 
86. 
Die diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die des Ge- 
setzes vom 22. Dezember 1874, die Besoldungen der Volksschullehrer betreffend, treten 
mit dem 1. April 1881 außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
landesherrlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 30. Dezember 1880. 
—i Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwiß. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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