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Deutsches Reich.
(Fürstenthum Reuss j. L.)
hHeimathschein.
Von delm) unterzeichneten (Fürstl. Landratbsamte) z4 dem (Namen, Stand und
Wohnort), gebore.enenn zu . ... , zum Zwecke
des Aufenthalts im Auslande hierdurch bescheinigt, bn, derselbe und zwar durch (Ab-
stammung, Naturalisation ete.) die Eigenschaft als (Reusse) besitzt.
Gegenwärtige Bescheinigung gilt nur auf die Dauer von.. . . . Jahren.“)
Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Verträge
nicht berũhrt, welche deutscherseits wegen Uebernahme von Augehörigen oder vormaligen
Angehörigen des Deutschen Reichs mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind.
(Fürstliches Landrathsamt.)
(Unterschrift.)
*) Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre long ununterbrochen im Auslande
aushalten, verlieren dadurch ihre Staatsongehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeilpunkie des Aus-
trilts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besige eines Reisepapieres oder Heimathscheines
befindel, von dem Zeitpunkte des Ablauss dieser Popiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung
in die Matrikel eines Kalserlichen Konsulats. Ihr Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der
Matrikel solgenden Tage.
Der hiernach eingeiretene Verlust der Stoalsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefran und die
unter * Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemannc, beziehungsweise
Vaiter *#
Gesetzes vom 1. Juni 1670 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Sioals-
## J— „Gesetzblont S. 3551.)