252
5 3.
Von dem Landrathsamt innerhalb seines Bezirks sind folgende Maßregeln
zu treffen:
—
i
—
i*Pß*
#
*
–
die Bestimmung anderer approbirter Thierärzte, statt der Landthierärzte, im
Falle der Behinderung der letzteren oder aus sonstigen dringenden Gründen
in Gemäßheit des § 2 Absatz 3 des Reichsgesezes;
k die Anordnung der Tödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des
*5 13 des Reichsgesetzes;
. die Ausdehnung der für Vieh= und Pferdemärkte gesetzlich bestimmten Be-
aufsichtigung auf die in § 17 des Reichsgesehes bezeichneten Viehbestände,
Thierschauen und Zusammenziehungen von Pferde= und Viehbestäuden;
die Tödtung verdächtiger Thiere in dem zweiten Falle des § 42 des Reichs-
gesetzes, wenn nämlich durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schub gegen die Verbreitung der
Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, während in den
beiden anderen Fällen des § 42 die Verfügung den Gemeindevorständen
zusteht;
k5l die Tödtung der blos der Erkrankung an der Lungenseuche für verdächtig
erklärten Thiere in Gemäßheit des § 45 des Reichsgesehes;
die in § 51 des Reichsgesetzes vorbehaltenen Maßregeln in Bezug auf die
Beschränkung von Zulassung der Pferde zur Begattung;
. die in dem zweiten Alinea des § 56 des Reichsgesehees bezeichneten strengeren
Absperrungs-Maßregeln in Bezug auf Schlachtviehhöfe und össentliche
Schlachthäuser.
84.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten:
1.
2.
besondere, ihm unmittelbar unterstellte, Kommissare an Stelle der in § 2
und 3 gedachten Behörden zu ernennen und die deuselben übertragenen Be-
fugnisse zu bestimmen;
in Gemäßheit des 8 11 des Reichsgesehes für solche Bezirke, in welchen
sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§ 9 des Reichs-
gesetzes) in soweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt, und
im Fall, daß von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, die Schutz-
maßregeln allgemein vorzuschreiben.