Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

Gegen Anordnung der Landrathsämter, Gemeindevorstände oder bestellten 
Kommissare findet, soweit nichts besonderes hierüber in dieser Verordnung bestimmt 
ist, ausschließlich einmaliger Rekurs an die unmittelbar vorgesetzte Behörde stait, jedoch 
ohne aufschiebende Wirkung. 
– 6. 
Das thierärztliche Obergutachten im Falle des 8 14 und § 16 Absatz 2 des Reichs- 
gesetzes ist von dem zunächst wohnhaften Landthierarzt abzugeben. 
§ 7. 
Die nach § 57 des Reichsgesetzes zu leistenden Entschädigungen werden, soweit 
nicht in Nachstehendem etwas Anderes bestimmt ist, aus der Staatskasse gewährt. 
88. 
In den Fällen des § 62 des Reichsgesebes wird ebensowenig Entschädigung 
gewährt, wie dies in den Fällen der §§ 61 und 63 desselben Gesetzes erfolgt. Ob 
einer der in den einschlagenden Paragraphen vorgesehenen Fälle vorliegt, ist, wenn 
eine Entschädigung verlangt wird, von dem betressenden Gemeindevorstand, soweit 
nöthig, unter Zuziehung des Landthierarztes, sorgfältig zu erörtern und festzustellen. 
89. 
Diejenigen Beträge, die erforderlich sind, um die nach dem Reichsgesehe 
für Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und Rinder, welche in Gemäßheit der Vor- 
schriften dieses Gesetzes auf polizeiliche Anordnung getödtet werden oder nach dieser 
Anordnung an der Souche fallen, zu zahlenden Entschädigungen gewähren zu können, 
sind auf Grund der Bestimmung im 2. Absatze des 3 58 des Reichsgesetzes bis zum 
Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmäßigen Regelung durch Jahresbeiträge 
der einzelnen Besiper von Pferden, Eseln, Maulthieren und Manleseln sowie von 
Nindern so zu beschaffen, daß die Entschädigung für Pferde u. s. w. von der Gesammi- 
heit der beitragopflichtigen Besiher solcher Thiere und die Entschädigung für Rinder 
von der Gesammtheit der beitragspflichtigen Rindviehbesitzer aufzubringen sind. 
In dieser Beziehung wird Nachstehendes bestimmt: 
a) Die vom 1. April 1881 an zu leistenden Entschädigungen werden vorschuß- 
weise aus der Staatskasse gewährt, und in jedem folgenden Kalenderjahre, 
zum ersten Male auf die Zeit vom 1. April 1881 bis 31. Dezember 1881
	        
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