Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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sachen betreffend, vom 19. September 1879, beizutreiben und nachträglich 
einzusenden. 
Von den Landrathsämtern werden die an sie eingezahlten gesammten 
Jahresbeiträge an die Fürstliche Hauptstaatskasse mittelst Lieferscheins ab- 
Heliefert, gleichzeitig aber unter genereller Angabe der Reste kurzer Bericht 
au das Ministerium erstattet. 
) Von diesen so eingegangenen Beträgen werden zunächst die von der Staats- 
kasse geleisteten Vorschüsse und die Verwaltungskosten einschließlich der Hebe- 
gebühren gedeckt, etwaige Ueberschüsse bei einer jeden der beiden mehrgedachten 
Thier-Kategorien auf die für das nächstfolgende Jahr auszuschreibenden 
Jahresbeiträge in Anrechnung gebracht. 
9§ 10. 
Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser 
Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß thunlichst vor der Tödtung, behufs 
Ermittelung der Entschädigung durch Schätung festgestellt werden. Die Schätung 
der dem Besihzer zur Verfügung bleibenden Theile (§ 59 des Reichsgesehes, Absatz 2 
sub 2) erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheitozustandes des Thieres. 
Sleht fest, daß in Gemähheit dieser Verordnung (§ 8) oder der 8§ 61 und 63 
des Reichögesehes keine Entschädigung zu gewähren ist, so unterbleibt die Schähung. 
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Die Schähung erfolgt unter Beobachtung der Bestimmungen in § 59 des 
Reichsgesetzes, sowie unter Leitung des Gemeindevorstandes durch eine, aus dem Land- 
thierarzte oder in dessen Behinderung bezüglich aus sonstigen dringenden Gründen 
einem anderen approbirten Thierarzte (vergl. § 3 sub 1) und zwei Sachverständigen 
bestehende Kommission, deren Mitglieder, mit Anusnahme des beamteten Landthierarztes, 
von dem Gemeindevorstande mittelst Handschlags zu verpflichten sind. 
Für jeden Landrathsamtsbezirk wird vom Beczirksausschuß auf jedes Jahr, 
auf das Jahr 1881 unverzuglich, auf jedes folgende Jahr in dem Monat Dezember 
des vorausgehenden Jahres, eine Liste von geeigneten Personen in der erforderlichen 
Zahl und mit Berücksichtigung der verschiedenen Gegenden des Bezirks ausfgestellt, 
welche von den Landrathsämtern im Amto= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt 
hemacht wird. Vor der Bekanntmachung sind die bezeichneten Personen durch das 
Landrathsamt zu benachrichtigen. Ueber ihre etwaigen Einwendungen entscheidet der 
Bezirksausschuß endgiltig in seiner nächsten Sitzung oder durch Circular-Abstimmung.
	        
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