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sachen betreffend, vom 19. September 1879, beizutreiben und nachträglich
einzusenden.
Von den Landrathsämtern werden die an sie eingezahlten gesammten
Jahresbeiträge an die Fürstliche Hauptstaatskasse mittelst Lieferscheins ab-
Heliefert, gleichzeitig aber unter genereller Angabe der Reste kurzer Bericht
au das Ministerium erstattet.
) Von diesen so eingegangenen Beträgen werden zunächst die von der Staats-
kasse geleisteten Vorschüsse und die Verwaltungskosten einschließlich der Hebe-
gebühren gedeckt, etwaige Ueberschüsse bei einer jeden der beiden mehrgedachten
Thier-Kategorien auf die für das nächstfolgende Jahr auszuschreibenden
Jahresbeiträge in Anrechnung gebracht.
9§ 10.
Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser
Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß thunlichst vor der Tödtung, behufs
Ermittelung der Entschädigung durch Schätung festgestellt werden. Die Schätung
der dem Besihzer zur Verfügung bleibenden Theile (§ 59 des Reichsgesehes, Absatz 2
sub 2) erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheitozustandes des Thieres.
Sleht fest, daß in Gemähheit dieser Verordnung (§ 8) oder der 8§ 61 und 63
des Reichögesehes keine Entschädigung zu gewähren ist, so unterbleibt die Schähung.
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Die Schähung erfolgt unter Beobachtung der Bestimmungen in § 59 des
Reichsgesetzes, sowie unter Leitung des Gemeindevorstandes durch eine, aus dem Land-
thierarzte oder in dessen Behinderung bezüglich aus sonstigen dringenden Gründen
einem anderen approbirten Thierarzte (vergl. § 3 sub 1) und zwei Sachverständigen
bestehende Kommission, deren Mitglieder, mit Anusnahme des beamteten Landthierarztes,
von dem Gemeindevorstande mittelst Handschlags zu verpflichten sind.
Für jeden Landrathsamtsbezirk wird vom Beczirksausschuß auf jedes Jahr,
auf das Jahr 1881 unverzuglich, auf jedes folgende Jahr in dem Monat Dezember
des vorausgehenden Jahres, eine Liste von geeigneten Personen in der erforderlichen
Zahl und mit Berücksichtigung der verschiedenen Gegenden des Bezirks ausfgestellt,
welche von den Landrathsämtern im Amto= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt
hemacht wird. Vor der Bekanntmachung sind die bezeichneten Personen durch das
Landrathsamt zu benachrichtigen. Ueber ihre etwaigen Einwendungen entscheidet der
Bezirksausschuß endgiltig in seiner nächsten Sitzung oder durch Circular-Abstimmung.