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Aus der Zahl dieser Personen hat der Gemeindevorstand die Sachverständigen
für den einzelnen Schätungsfall zu ernennen.
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Schähung sind:
a) Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden;
b) Jedermann
aa) in eigener Sache,
bb) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
c#rc) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt
oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, auf welcher die Schwäger-
schaft beruht, nicht mehr besteht oder mit der er durch Adoption
verbunden, beziehentlich in der Seitenlinie bis zum dritten Grade
verwandt ist.
Den zugezogenen Sachverständigen und dem betreffenden Thierarzt ist eine
angemessene, nach Befinden durch die Landrathsämter festzustellende Auslösung und
Vergütung des Verlags für Reisefortkommen zu gewähren.
8 12.
Ueber das Ergebniß der Schätzung, über die derselben zu Grunde liegenden
thatsächlichen Umstände und über die Feststellung der Entschädigung, sowie über die
dem betreffenden Viehbesiher sofort zu machende Eröffnung ist ein von den Mitgliedern
der Commission mit zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
Dieses Protokoll ist unter kurzer Angabe der den Entschädigungsfall begleitenden
und den Eutschädigungsanspruch begründenden Umstände an das Landrathsamt ein-
zureichen, worauf, insoweit nicht besondere, zunächst der weiteren Erörterung zu unter-
ziehende Bedenken vorliegen, die betreffenden Entschädigungen und Unkosten des Ver-
fahrens der Schätzung von dem Landrathsamte bewilligt und durch Vermittelung des
Ministerinms bei der Hauptstaatslasse erhoben und gegen Quittung ausgezahlt werden.
13.
Einsprüche gegen das Verfahren und die Höhe der Entschädigung sind binnen
14 Tagen, von Zeit der an den betreffenden Viehbesiher erfolgten Bekanntmachung
an gerechnet, bei dem Gemeindevorstande, welcher das Verfahren geleitet hat, anzu-
bringen und von diesem dem Landrathsamte zur endgiltigen Entschließnug darüber
anzuzeigen.
Einsprüche, die erst nach Ablauf der vorgenaunten 14 Tage erhoben werden,
sind für versäumt zu erachten und nicht zu berücksichtigen.