258
verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, insbesondere auch demjenigen,
in dessen Gewahrsam oder Obhnt (Stall, Gehöft, Weide u. s. w.) sich die Thiere be-
finden, dem Begleiter derselben und, soweit die Kosten durch Decinfektion von Ställen,
Standorten oder beweglichen Gegenständen oder durch Beseitigung der letzteren ver-
anlaßt sind, dem Inhaber derselben.
65 17.
Die Kosten des Verfahrens der Schähung (5 11) werden von der Staatskasse,
soweit es sich aber um die in § 9 dieser Verordnung genannten Thiere handelt,
ebenso wie die Kosten der Aufzeichnung und Einhebung der Beiträge und die etwaigen
sonstigen Verwaltungskosten, von den betreffenden Thierbesitzern gemeinschaftlich getragen.
g 18.
Alle nach den vorhergehenden Paragraphen nicht der Staatskasse zur Last
fallenden Kosten können nach den Bestimmungen des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 19. September 1879
beigetrieben werden und sind zur Verfügung der Zwangsvollstreckung die Landraths-
ämter zuständig.
§ 19.
Jedermann ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mark, nach Befinden
entsprechender Haft, verpflichtet, der zur Ermittelung der Entschädigung berufenen Be-
hörde über die nach § 59 des Reichsgesetzes auf die zu leistende Entschädigung an-
zurechnende Versicherungssumme, auf die er aus Privatverträgen Anspruch hat, auch
unaufgefordert wahrheitsgetreue Angaben zu machen.
Gera, den 6. April 1881.
kürstlich Reuß-Vl. Ministerium.
Dr. E. v. Beulwih.
Dr. Winkler.