Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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B. hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet: 
„IXa. Haltestellen-Vorsteher (telegraphirende, expedirende Weichen- 
steller und Bahnwärter) 
außer den unter IX beziehungsweise VIII bezeichneten 
Erfordernissen: 
1. 
2. 
** 
* 
5. 
mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst, 
Fertigkeit im Telegraphiren und Kenniniß der Instruktion 
über die Behandlung der Apparate und Leitungen, sowie 
über den dienstlichen Gebrauch derselben, 
Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständ- 
liche schriftliche Anzeige zu machen, 
Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Be- 
tracht kommenden Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, 
den Vorschriften für den Billet-, Gepäck-und Güter- 
Expeditionsdienst, dem Bahnpolizei-Reglement und der 
Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf den 
Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst der betreffenden 
Bahn erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen 
Vorschriften, 
Kenntniß der Instruktion für den Dienst auf Haltestellen.“ 
Dies wird andurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, den 23. Mai 1881. 
Fürstlich Reuß-VI. Ministerium. 
Dr. Vollert. 
Dr. Winkler.
	        
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