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Art. 2.
Die Königlich Sächsische Regierung soll befugt sein, die Eingangs gedachte
Eijenbahn innerhalb der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen ä. und
j. Linie Staatsgebiete auszubauen und zu betreiben.
Sie wird dieselbe möglichst bald vollenden und spätestens zwei Jahre nach
Ratisikation dieses Vertrages in Betrieb sehen und in solchem erhalten.
Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen.
Es besteht Einverständniß darüber, daß die Bahn nur eingleisig angelegt und
seiner Zeit nach Maßgabe der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter
Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder der an Stelle dieser Bestimmungen etwa tretenden
anderweiten Normen betrieben wird.
Art. 3.
Die Großherzoglich Sächsische, sowie die Fürstlich Reußischen ä. und j. Linie
Staatsregierungen werden zu Gunsten des Unternehmens für Ihre Gebiete die in deu-
selben geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum in Wirksam-
keit sehen oder die bereits zu Gunsten der vormaligen Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn-
gesellschaft in Wirksamkeit gesetzte Expropriation auch zu Gunsten des Königlich
Sächsischen Staatsfiskus aufrecht erhalten.
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird die von der vormaligen Gesell-
schaft unbefriedigt gelassenen Ansprüche aus der Expropriation, einschließlich der er-
wachsenen und noch nicht gezahlten Kosten des Verfahrens zur Erledigung bringen,
wogegen die übrigen betheiligten Regierungen auf die nach Art. 4 des Staatsvertrages
vom 19. Dezember 1871 auf Sie entfallenden Antheile der von der vormaligen Eisen-
bahngesellschaft hinterlegten, für verfallen erklärten Kaution verzichten und dieselbe
nebst den seit dem Verfalle derselben erzielten Zinsen der Königlich Sächsischen Staats-
regierung überlassen.
Krt. 4.
Für den Bau der Bahn sollen allenthalben die bei der Königlich Süächsischen
Staatseisenbahn-Verwallung geltenden Normen und Bestimmungen mahgebend sein.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die von den mitbetheiligten Regierungen
enchmigte Richtung der Bahn möglichst einhalten und die von der früheren Gesell-
schaft projeltirt gewesenen Stationen und Haltestellen zur Ausführung bringen, wegen
etwa nöthig oder zweckmäßig erscheinender Abweichungen aber sich mit den dabei
betheiligten Regierungen verständigen.
Die Großherzoglich Sächsische und die beiden Fürstlich Reußischen Regierungen