Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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sichern hierbei der Königlich Sächsischen Regierung zu, die im landespolizeilichen Interesse 
zu erhebenden Anforderungen (vergl. Art. 7, Abs. 1) auf das Maß des unbedingt 
Nöthigen zu beschränken, und überlassen die technische Beaufsichtigung des Baues 
lediglich der Königlich sächsischen Regierung. 
Art. 5. 
Degleichen soll die technische Aufsicht über den Betrieb der Bahn und den 
betriebsfähigen Zustand derselben ausschließlich von der Königlich Sächsischen Regierung 
ausgeübt werden. 
Art. 6. 
Die Fahrpläne und Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung 
festgesetzt, jedoch wird dieselbe billigen Wünschen der betheiligten Regierungen die thun- 
lichste Beachtung schenken, auch dieselben von den jeweilig festzusehenden Fahrplänen 
und Tarifen möglichst zeitig in Kenntniß setzen. 
Art. 7. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Lanbeshoheit hinsichtlich der 
in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder 
deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt 
sind, untersucht und nach den dortigen Gesehen beurtheilt. 
Die vertragenden Regierungen sichern sich die Vollstreckung vollstreckbarer 
Strafverfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen 
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug 
habende Vorschriften erlassen werden. 
Art. 8. 
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der andern 
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich 
der Disziplin der kompetenten Königlich Sächsischen Eisenbahnaussichtsbehörde, im 
Uebrigen aber den Gesehen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohn- 
sit haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Betriebsbeamten erfolgt nach Maßgabe der für die 
übrigen Sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften; insoweit 
dieselben aber im Bereiche der Großherzoglich Sächsischen oder Fürstlich Reußischen
	        
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