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sichern hierbei der Königlich Sächsischen Regierung zu, die im landespolizeilichen Interesse
zu erhebenden Anforderungen (vergl. Art. 7, Abs. 1) auf das Maß des unbedingt
Nöthigen zu beschränken, und überlassen die technische Beaufsichtigung des Baues
lediglich der Königlich sächsischen Regierung.
Art. 5.
Degleichen soll die technische Aufsicht über den Betrieb der Bahn und den
betriebsfähigen Zustand derselben ausschließlich von der Königlich Sächsischen Regierung
ausgeübt werden.
Art. 6.
Die Fahrpläne und Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung
festgesetzt, jedoch wird dieselbe billigen Wünschen der betheiligten Regierungen die thun-
lichste Beachtung schenken, auch dieselben von den jeweilig festzusehenden Fahrplänen
und Tarifen möglichst zeitig in Kenntniß setzen.
Art. 7.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Lanbeshoheit hinsichtlich der
in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder
deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt
sind, untersucht und nach den dortigen Gesehen beurtheilt.
Die vertragenden Regierungen sichern sich die Vollstreckung vollstreckbarer
Strafverfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug
habende Vorschriften erlassen werden.
Art. 8.
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der andern
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich
der Disziplin der kompetenten Königlich Sächsischen Eisenbahnaussichtsbehörde, im
Uebrigen aber den Gesehen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohn-
sit haben, unterworfen.
Die Verpflichtung der Betriebsbeamten erfolgt nach Maßgabe der für die
übrigen Sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften; insoweit
dieselben aber im Bereiche der Großherzoglich Sächsischen oder Fürstlich Reußischen