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Staatsgebiete stationirt sind, haben dieselben einen Revers zu unterzeichnen, in welchem
dieselben in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung sich verpflichten, den
Gesetzen des betreffenden Staatsgebietes und den allgemeinen Verordnungen der be-
treffenden kompetenten Landesbehörden genau und pünktlich nachzuleben. Diese Reverse
werden den betressenden Regierungen überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation
auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden.
Art. 9.
Die Königlich Sächsische Regierung wird den Anschluß anderer Bahnen an
die Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn gestatten und insbesondere einer in der Richtung
von Schleiz her kommenden Eisenbahn die Einmündung in die Mehltheuer-Weidaer
Eisenbahn auch in der Anlage des Bahnhofes Zeulenroda (jedoch unbeschadet der Be-
stimmung in Art. 4 Absab 2) osffen halten und eventuell die Mitbenuhung des letzteren,
vorausgesetzt, daß hierüber eine angemessene Verständigung erzielt wird, gestattten.
Art. 10.
Die Grohherzoglich Sächsische und die Fürsllich Reußischen Regierungen werden,
übrigens unter grundsänlicher, vollständiger Wahrung Ihrer Steuerhoheit, die in Ihren
Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf denselben und das Einkommen daraus,
so lange die Bahn im Eigenthum des Königlich Sächsischen Staatsfiskus sich befinder,
mit einer anderen direkten Staatssteuer, als den gesetzlichen Grundsteuern, nicht belegen.
Art. 11.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser
Vertra
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien voll-
zogen worden.
Leipzig, am 20. September 1881.
(L. S.) Dr. Emil von Beulwih. (L. S.) Julins Hans von Thümmel.
(L. S.) Wallher Engrihardt. (L. S.) Ewald Alerander Hoßmann.
(L. S.) Wilhelm Genast. (L. S.) Gruno von Geldern-Crispendorf.
Muller.