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a) des Art. 15 des Staatsvertrages vom 2. April 1857, die Weißenfels-
Geraer Eisenbahn betressend (Preußische Gesetzsammlung pro 1857
pag. 537 flg.),
b) der Ministerial-Erklärungen vom 22. Januar 1864 (Preußische Er-
klärung) und vom 9. April 1861 (Fürstlich Reußische Erklärung) be-
tressend die mit der Fürstlich Reußischen Regierung vereinbarte Modi-
fikation der wegen Verwendung der Abgabe von der Weißenfels-Geraer
Eisenbahn in dem Staatsvertrage vom 19. April 1857 enthaltenen Be-
stimmungen (Preußische Gesetzsammlung pro 1864 pag. 196),
owie
c) des Art. 15 des Staatsvertrages vom 18. März 1867, betreffend die
Herstellung einer Eisenbahn von Gera nach Eichicht (Preußische Gesetz-
Sammlung pro 1868 pag. 568 flg.)
zustehenden Antheil an der von der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu entrichtenden
Eisenbahn-Abgabe, und zwar mit der Maßgabe, daß der für das Betriebsjahr 1881
auf die Fürstlich Renßische Regierung entfallende Antheil bereits dem Preußischen
Staate zufällt.
Art. 2.
Der Preußische Staat tritt vom 1. Jonnar 1881 ab in diejenige Zinsgarantie-
verpflichtung ein, welche der Reußische Staat durch den mit der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft über den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von Gera nach Eichicht
abgeschlossenen Vertrag vom 4. Dezember 1867 (Preußische Gesebsammlung pro 1868
bag. 562 flg.) rücksichtlich des Anlagelapitals der genannten Zweigbahn übernommen
hat. Demgemäß wird derselbe den auf das Fürstenthum Reuß j. L. entfallenden An-
theil an dem zu leistenden Zuschusse mit der auf den Preußischen Staat entfallenden
Quote der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bei der Königlichen Regierungs-Haupt-
Kasse zu Erfurt zur Verfügung stellen. Mit der Zinsgarantie geheu auch die An-
sprüche des Fürstenthums Reuß j. L. auf Rückerstattung der bis zum Betriebsjahre
1881 geleisteten und der ferner zu leistenden Zuschüsse auf den preußischen Staat über.
Art. 3.
Der Preußische Staat gewährt dem Reußischen Staate am 1. Juli 1882 eine
Kapitalsabsindung in vierprozentigen Staatsschuldverschreibungen der konsolidirten An-
leihe zum Neunwerthe von 190 000 Mark nebst vierprozentigen Zinsen vom 1. Jannar
1882 ab. Dagegen wird der Reußische Staat gleichzeitig dem Preußischen Staate für
das Betriebsjahr 1881 den Betrag von 17 100 Mark baar auszahlen.