Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich 
der im Fürstenthum Reuß jangerer Linie belegenen Eisenbahnstrecken 
den betreffenden Fürstlich Reußischen Regierungsorganen ob. Die- 
selben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig 
Unterstützung leisten. 
Die Befreiung von Staats-, Kommunal= und sonstigen Abgaben, so- 
weit dieselbe dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen nach den 
bezüglichen Vereinbarungen eingeräumt ist, bleibt auch nach dem Ueber- 
gange des Eigenthums der genannten Eiseubahn auf den Prenßischen 
Staat mit der Maßgabe bestehen, daß, sofern diesen Vereinbarungen 
zuwider solche Steuern oder Abgaben zur Erhebung gelangen sollten, 
die betreffende Territorial-Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben 
zu erstatten hat. 
Bei einer Veränderung der Stenergesetzgebung im Fürstenthum 
Reuß j. L. sollen die auf Fürstlich Reußischem Gebiete liegenden, zur 
Zeit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft gehörigen Grundstücke 
soweit deren Belastung mit Grundsteuern nach deu bestehenden Ver- 
einbarungen zulässig erscheint, nach gleichen Grundsähzen behandelt werden, 
wie die übrigen Liegenschaften des Fürstenthums. 
Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie 
auf die Feststellung des Fahrplanes für die zur Zeit dem Thüringischen 
Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnen steht der Fürstlich 
Neußischen Regierung eine Einwirkung nicht zu; jedoch soll die Auf- 
stellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung des Personenzug-= 
Fahrplaus nur nach vorgängigem Benehmen mit der Farstlichen 
Regierung erfolgen, damit den Wünschen Derselben die thunlichste 
Berücksichtigung nicht versagt werde. 
6. Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neu- 
errichtung derselben innerhalb des Fürstlich Reußischen Gebiets, sowie 
für die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des Fürsten- 
thums betriebenen Strecken der Thüringischen Eisenbahn ist die Zu- 
stimmung der Fürstlichen Regierung erforderlich. 
Ein Recht auf den Erwerb einzelner der zur Zeit zum Thüringischen 
Eisenbahn-Unternehmen gehörigen Bahnstrecken wird die Flrstlich 
Reußische Regierung nicht in Auspruch nehmen. Dagegen bedarf ein 
Verkauf der gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit sie auf
	        
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