Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Fürstenthums Reuß j. L. belegenen 
Stationen auf Verlangen der Fürstlichen Regierung nicht versagen. Ueber die hierbei 
etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen werden die Hohen kontra- 
hirenden Regierungen Sich in jedem einzelnen Falle verständigen. 
Art. 6. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem Betriebe 
der zur Zeit dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Bahnen den 
übrigen im Fürstenthume Reuß j. L. gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der 
allgemeinen Verkehrsinteressen jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden 
lossen. 
Art. 7. 
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für Ihn aus diesem Vertrage hervor- 
hehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
So geschehen zu Berlin und Gera, den 25. November 1881. 
(L. S.) Dr. Frölich. (L. S.) Schmidt. (L. S.) Hoppenstedt. 
(L. S.) Dr. E. v. Benlmitz. (L. S.) Engelhardt.
	        
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