Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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fällt sort und trilk dafür ein: 
„Die Bureau= und Inspektions-Beamten der General-Direktion werden auf Vor- 
schlag des General-Direktors von der Deputation augestellt. 
Dieselben haben, sofern sie nicht auf Kündigung angestellt sind, im Falle einer 
ohne ihr Verschulden eintretenden Dienstunfähigkeit Anspruch auf Pension nach den 
Vorschriften des Pensions-Reglements für unmittelbare Staatsdiener. 
Das Bureau-Hilfspersonal der General-Direktion wird vom General-Direktor 
selbstständig auf Kündigung angestellt.“ 
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sũllt forl und tritt dasür ein: 
„Die Sozietäts-Beamten beziehen entweder ein fixirtes Gehalt oder Remune- 
ration nach dem von der Deputation festgesetzten Etat. 
Bureaukosten werden den Kreis-Direktoren nicht gewährt; dieselben erhalten, 
wenn sie in Sozietäts-Angelegenheiten Reisen machen, an Diäten und Reisekosten zu- 
sammen täglich 15 Mark. Ueber die Burcaukosten der General-Direktion und der 
Haupt-Kasse hat die Deputation nähere Bestimmung zu treffen.“ 
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fällt sort und ist dafür zu setzen: 
„Der Deputation bleibt es vorbehalten, nach Befinden auch anderen als den 
im § 24 genannten Beamten Pensionen zu bewilligen.“ 
8 40. 
Der zweile Sat wird abgeändert in: 
„Es kann jevoch der Eintritt in die Sozietät oder die Erhöhung der Ver- 
sicherungs-Summe auch im Laufe des Jahres stattfinden.“ 
In dritien Jatze in an Stelle der Worle: „für das laufende Jahr“ zu setzen: 
„für das laufende halbe Jahr“. 
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Neuer Paragraph, an Sielle des bisherigen 8 102. 
Der Versicherte hat diesen Austritt, beziehungsweise diese Herabsetzung, vor dem 
1. September des Jahres, mit dessen Ablauf dieselben in Kraft treten sollen, in einem
	        
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