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8 24
fällt sort und trilk dafür ein:
„Die Bureau= und Inspektions-Beamten der General-Direktion werden auf Vor-
schlag des General-Direktors von der Deputation augestellt.
Dieselben haben, sofern sie nicht auf Kündigung angestellt sind, im Falle einer
ohne ihr Verschulden eintretenden Dienstunfähigkeit Anspruch auf Pension nach den
Vorschriften des Pensions-Reglements für unmittelbare Staatsdiener.
Das Bureau-Hilfspersonal der General-Direktion wird vom General-Direktor
selbstständig auf Kündigung angestellt.“
8 27
sũllt forl und tritt dasür ein:
„Die Sozietäts-Beamten beziehen entweder ein fixirtes Gehalt oder Remune-
ration nach dem von der Deputation festgesetzten Etat.
Bureaukosten werden den Kreis-Direktoren nicht gewährt; dieselben erhalten,
wenn sie in Sozietäts-Angelegenheiten Reisen machen, an Diäten und Reisekosten zu-
sammen täglich 15 Mark. Ueber die Burcaukosten der General-Direktion und der
Haupt-Kasse hat die Deputation nähere Bestimmung zu treffen.“
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fällt sort und ist dafür zu setzen:
„Der Deputation bleibt es vorbehalten, nach Befinden auch anderen als den
im § 24 genannten Beamten Pensionen zu bewilligen.“
8 40.
Der zweile Sat wird abgeändert in:
„Es kann jevoch der Eintritt in die Sozietät oder die Erhöhung der Ver-
sicherungs-Summe auch im Laufe des Jahres stattfinden.“
In dritien Jatze in an Stelle der Worle: „für das laufende Jahr“ zu setzen:
„für das laufende halbe Jahr“.
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Neuer Paragraph, an Sielle des bisherigen 8 102.
Der Versicherte hat diesen Austritt, beziehungsweise diese Herabsetzung, vor dem
1. September des Jahres, mit dessen Ablauf dieselben in Kraft treten sollen, in einem