Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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von dem Gemeindevorstande beglaubigten Schreiben, unter genauer Keunzeichnung der 
Versicherung, bei dem Kreis-Direktor zu beantragen und darnach, jedoch vor dem 
1. November desselben Jahres, 
1. eine beglanbigte Abschrift des Grundbuchblattes und 
2. die Einwilligungs-Erklärung der daraus ersichtlichen Gläubiger der 
III. Abtheilung, deren Unterschriften durch eine öffentliche Behörde, 
unter Beidrückung des Dienstsiegels, beglaubigt sein müssen, 
beizubringen. 
Die zu 1. und 2. erwähnten Nachweise dürfen nicht vor dem 1. September aus- 
gefertigt sein. 
De Abmeldungen, welche obigen Anforderungen nicht vollkommen genügen, 
oder gemeinsam von mehreren Interessenten unterzeichnet, oder von den betreffenden 
Interessenten nicht selbst unterschrieben sind, haben keine Wirkung und sind von der 
Kreis-Direktion mittelst eingeschriebener Briefe oder durch protokollarische Eröffnung 
zurückzuweisen. 
§ 43. 6 
An Slelle der Worte: „das ganze laufende Kalenderjahr“ ist zu sezen: „für 
das laufende halbe Jahr“. 
8 49. 
Der zweile Sah wird ausgehoben und dasür folgende Beslimmung geseht: 
„Mit Beachtung dieser Momente ist der dermalige Werth aller über der Erde 
befindlichen Gebäudetheile festzustellen. Unter der Erde befindliche Gebäudetheile sind 
nur dann abzuschäben, wenn deren Versicherung ausdrücklich beantragt ist.“ 
8 60. 
RAbänderungen. 
a) Im zweilen Lahe ist statt: „in mehrere Bezirke“ zu setzen: „soweit erforder- 
lich in Bezirke“. 
b) Im drillen Jahe ist stall der Worle: „und aus zwei“ zu setzen: „aus einem 
oder mehreren“. 
§ 66. 
a) Aenderung: Austalt der Worle: „eines neuen Trienniums“ ist zu sehen: 
„eines neuen Jahres“.
	        
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