Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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sãllt fort und irelen dasũr folgende Beftimmungen, sowit 8 426 ein: 
„Wer der Sozietät mit dem Anfange des nächsten Kalenderjahres als neuer 
Interessent beitreten, seine Versicherungssumme verändern oder in eine zu niedrigeren 
Beiträgen angesetzte Klasse verseyzt sein will, hat dies entweder dem Kreis-Direktor 
oder dem Gemeinde Vorsteher vier Monate vor Jahresschluß zu melden. Leterer 
ist verpflichtet, hiervon den Kreis-Direktor rechtzeitig in Kenntniß zu seten.“ 
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fällt sort und trili dafür ein: 
„Wenn Gemeinden oder einzelne Interessenten sich eine Spritze neu an- 
schaffen, so erhalten sie der Regel nach eine Bonisikation von 25 Prozent des Kauf- 
preises. Ist die Sprihe nur zum Theil boar bezahlt, zum Theil aber durch An- 
rechnung des Werthes einer alten Spritze erworben, so gewährt die Sozietät die 
Bonifikation nur von derjenigen Summe, welche in baarem Gelde gezahlt ist. 
Der General-Direktor ist befugt, in einzelnen Fällen diese Bonifikation in 
höheren Prozentsätzen zu gewähren, sowie auch andere Löschgeräthe oder vorgenommene 
größere Reparaturen an Spritzen dementsprechend zu bonifiziren. Einer Gemeinde 
oder einem einzelnen Interessenten steht eine Sprihen= oder andere Löschgeräth-Boni- 
sikation uur dann zu, wenn die Mehrzahl ihrer Gebäude bei der Sozietät versichert 
ist. Wo dies nicht der Fall ist, kann der General-Direktor ausnahmsweise einen 
Theil der obigen Bonifkation bewilligen.“
	        
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