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sãllt fort und irelen dasũr folgende Beftimmungen, sowit 8 426 ein:
„Wer der Sozietät mit dem Anfange des nächsten Kalenderjahres als neuer
Interessent beitreten, seine Versicherungssumme verändern oder in eine zu niedrigeren
Beiträgen angesetzte Klasse verseyzt sein will, hat dies entweder dem Kreis-Direktor
oder dem Gemeinde Vorsteher vier Monate vor Jahresschluß zu melden. Leterer
ist verpflichtet, hiervon den Kreis-Direktor rechtzeitig in Kenntniß zu seten.“
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fällt sort und trili dafür ein:
„Wenn Gemeinden oder einzelne Interessenten sich eine Spritze neu an-
schaffen, so erhalten sie der Regel nach eine Bonisikation von 25 Prozent des Kauf-
preises. Ist die Sprihe nur zum Theil boar bezahlt, zum Theil aber durch An-
rechnung des Werthes einer alten Spritze erworben, so gewährt die Sozietät die
Bonifikation nur von derjenigen Summe, welche in baarem Gelde gezahlt ist.
Der General-Direktor ist befugt, in einzelnen Fällen diese Bonifikation in
höheren Prozentsätzen zu gewähren, sowie auch andere Löschgeräthe oder vorgenommene
größere Reparaturen an Spritzen dementsprechend zu bonifiziren. Einer Gemeinde
oder einem einzelnen Interessenten steht eine Sprihen= oder andere Löschgeräth-Boni-
sikation uur dann zu, wenn die Mehrzahl ihrer Gebäude bei der Sozietät versichert
ist. Wo dies nicht der Fall ist, kann der General-Direktor ausnahmsweise einen
Theil der obigen Bonifkation bewilligen.“