Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

293 
durch ein mit Gründen abgefaßtes Resolut entscheidet und eine Ausfertigung desselben 
jedem der Betheiligten durch den Kommissar aushändigen läßt. 
5 11. 
Gegen das Resolut steht jedem der Betheiligten innerhalb einer Frist von 
vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts an gerechnet, die Beschreitung 
des Rechtswegs zu. 
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung eines rechts- 
kräftigen Erkenntnisses. 
8 12. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den Fall An- 
wendung, in welchem die Gemeinde das öffentliche, ausschließlich zu benutzende Schlacht- 
haus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben einem andern Unternehmer 
überläßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem Gesetze auf- 
erlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Verhältniß zwischen der Gemeinde und 
dem Unternehmer ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher der Bestätigung des 
Ministeriums unterliegt. 
8 13. 
Wer der nach § 1 getroffenen Anordnung zuwider außerhalb des öffentlichen 
Schlachthanses entweder Vieh schlachtet oder eine der sonstigen im Ortsstatut näher 
bezeichneten Verrichtungen vornimmt, ferner wer den Anordnungen zuwiderhandelt, 
welche durch die in § 2 erwähnten Gemeindebeschlüsse getroffen worden sind, wird für 
jeden Uebertretungsfall mit Geldstrafe bis zu einhmdertfunfzig Mark oder mit Haft 
bestraft. 
8 14. 
So lange in einer Gemeinde ein öffentliches Schlachthaus im Sinne des § 1 
nicht errichtet ist, bleiben etwaige ortspolizeiliche Bestimmungen wegen der Unter- 
suchung des Schlachtviehs und des Feilbietens von Fleisch von gegenwärtigem Gesebe 
unberührt. « 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
landesherrlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 30. Mai 1882. 
(L. 8.) Heinrich IV7. 
Dr. E. v. Beulwißz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.