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durch ein mit Gründen abgefaßtes Resolut entscheidet und eine Ausfertigung desselben
jedem der Betheiligten durch den Kommissar aushändigen läßt.
5 11.
Gegen das Resolut steht jedem der Betheiligten innerhalb einer Frist von
vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts an gerechnet, die Beschreitung
des Rechtswegs zu.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung eines rechts-
kräftigen Erkenntnisses.
8 12.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den Fall An-
wendung, in welchem die Gemeinde das öffentliche, ausschließlich zu benutzende Schlacht-
haus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben einem andern Unternehmer
überläßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem Gesetze auf-
erlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Verhältniß zwischen der Gemeinde und
dem Unternehmer ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher der Bestätigung des
Ministeriums unterliegt.
8 13.
Wer der nach § 1 getroffenen Anordnung zuwider außerhalb des öffentlichen
Schlachthanses entweder Vieh schlachtet oder eine der sonstigen im Ortsstatut näher
bezeichneten Verrichtungen vornimmt, ferner wer den Anordnungen zuwiderhandelt,
welche durch die in § 2 erwähnten Gemeindebeschlüsse getroffen worden sind, wird für
jeden Uebertretungsfall mit Geldstrafe bis zu einhmdertfunfzig Mark oder mit Haft
bestraft.
8 14.
So lange in einer Gemeinde ein öffentliches Schlachthaus im Sinne des § 1
nicht errichtet ist, bleiben etwaige ortspolizeiliche Bestimmungen wegen der Unter-
suchung des Schlachtviehs und des Feilbietens von Fleisch von gegenwärtigem Gesebe
unberührt. «
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
landesherrlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 30. Mai 1882.
(L. 8.) Heinrich IV7.
Dr. E. v. Beulwißz. Dr. Vollert. Engelhardt.