Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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4) Staatsanwälte, Landrichter, Amtsrichter, Laudbau- 
meister, charakterisirte Regierungsräthe, Vorstände des 
Rechnungs= und des Katasterbureaus, Physici, Direk- 
toren höherer Lehranstalten (der Gymnasien, des 
Seminars, der Realschule, der höhern Töchterschule) 
und an solchen angestellte Professoren, Hauptstaats- 
kassirer, Obersteuerkontroleue 6 M. — Pf. 
Gerichtsassessoren, Gerichtsschreiber, Gerichtsarzte, Land= 
thierärzte, ordinirte Geistliche, akademisch vorgebildete 
Lehrer, Bergmeister, Hauptstaatskassenkontroleur, Be- 
zirksstenereinnehmer, Mitglieder des Hauptsteueramts, 
□ 
— 
Steueramtsrendanten, Wegebauinspektoren 4 „ 50 „ 
6) Referendare, Gerichtsschreibergehilfen, seminaristisch 
vorgebildete Lehrer, Straßenmeister, Stenerrezeptur-- 
verwalter, Assistenten bei Steuer= und Kassenbehörden, 
Steueraufseher, Registratoren, Kanzlisten, Kopister 3„ — „ 
7) Diener der Behörden, Gendarmen, Exekutoren 2 „ —,„ 
8 2. 
Die vorstehend in § 1 bestimmten Diätensätze sind auch bei Verrichtungen in 
Angelegenheiten der Civil= und Strafgerichtsbarkeit anzuwenden, mit der Ansnahme, 
daß die Diäten der bei Geschworenengerichten außerhalb ihres Wohnorts fungirenden 
Beamten sich nach wie vor nach dem Gesehe vom 15. Juli 1874 (Gesetzs. Bd. XVII 
S. 275) bestimmen. 
Dagegen werden die Bestimmungen der Gebührentaxe für die Gerichtsbehörden 
vom 15. Dezember 1855 und der Gebührentaxe für Verhandlungen in Strafsachen 
vom 28. April 1863, soweit selbige auf Grund des Reglements vom 6. Mai 1865 
* 11 in Geltung geblieben sind, für die Folge aufgehoben. 
83. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt alsbald mit seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedruckten landesfürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 30. Mai 1882. 
(L. S.) Heinrich IIV. 
Dr. E. v. Beulwiß. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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