Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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im Fall, daß von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, die Schutz- 
maßregeln allgemein vorzuschreiben. 
g 5. 
Gegen Anordnung der Landrathsämter, Gemeindevorstände oder bestellten 
Kommissare findet, soweit nichts Besonderes hierüber in diesem Gesetz bestimmt ist, 
ausschließlich einmaliger Rekurs an die unmittelbar vorgesetzte Behörde statt, jedoch 
ohne aufschiebende Wirkung. 
86. 
Das thierärztliche Obergutachten im Falle des § 14 und § 16 Absah 2 des 
Reichsgesetes ist von dem zunächst wohnhaften Laudthierarzt abzugeben. 
§* 7. 
Die nach § 57 des Reichsgesetzes zu leistenden Entschädigungen werden aus 
der Staatskasse gewährt. 
88. 
In den Fällen des § 62 des Reichsgesees wird ebensowenig Entschädigung 
gewährt, wie dies in den Fällen der §§ 61 und 63 desselben Gesetzes erfolgt. Ob 
emer der in den einschlagenden Paragraphen vorgesehenen Fälle vorliegt, ist, wenn 
eine Entschädigung verlangt wird, von dem betreffenden Gemeindevorstand, soweit 
nöthig, unter Zuziehung des Landthierarztes, sorgfältig zu erörtern und festzustellen. 
9D9. 
Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser 
Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß thunlichst vor der Tödtung, behufs 
Ermittelung der Entschädigung durch Schähung festgestellt werden. Die Schätung 
der dem Besiher zur Verfügung bleibenden Theile (§ 59 des Reichsgesetzes, Absat 2 
sub 2) erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres. 
Steht fest, daß in Gemähheit dieses Gesebes (§ 8) oder der §§ 61 und 63 
des Reichsgesetzes keine Entschädigung zu gewähren ist, so unterbleibt die Schähung. 
8 10. 
Die Schätung erfolgt unter Beobachtung der Bestimmungen in § 39 deo 
Reichsgesetzes sowie unter Leitung des Gemeindevorstandes durch eine, aus dem Land- 
thierarzte oder in dessen Behinderung bezüglich aus sonstigen dringenden Gründen 
einem anderen approbirten Thierarzte (vergl. § 3 sub 1) und zwei Sachverständigen
	        
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