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im Fall, daß von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, die Schutz-
maßregeln allgemein vorzuschreiben.
g 5.
Gegen Anordnung der Landrathsämter, Gemeindevorstände oder bestellten
Kommissare findet, soweit nichts Besonderes hierüber in diesem Gesetz bestimmt ist,
ausschließlich einmaliger Rekurs an die unmittelbar vorgesetzte Behörde statt, jedoch
ohne aufschiebende Wirkung.
86.
Das thierärztliche Obergutachten im Falle des § 14 und § 16 Absah 2 des
Reichsgesetes ist von dem zunächst wohnhaften Laudthierarzt abzugeben.
§* 7.
Die nach § 57 des Reichsgesetzes zu leistenden Entschädigungen werden aus
der Staatskasse gewährt.
88.
In den Fällen des § 62 des Reichsgesees wird ebensowenig Entschädigung
gewährt, wie dies in den Fällen der §§ 61 und 63 desselben Gesetzes erfolgt. Ob
emer der in den einschlagenden Paragraphen vorgesehenen Fälle vorliegt, ist, wenn
eine Entschädigung verlangt wird, von dem betreffenden Gemeindevorstand, soweit
nöthig, unter Zuziehung des Landthierarztes, sorgfältig zu erörtern und festzustellen.
9D9.
Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser
Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß thunlichst vor der Tödtung, behufs
Ermittelung der Entschädigung durch Schähung festgestellt werden. Die Schätung
der dem Besiher zur Verfügung bleibenden Theile (§ 59 des Reichsgesetzes, Absat 2
sub 2) erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres.
Steht fest, daß in Gemähheit dieses Gesebes (§ 8) oder der §§ 61 und 63
des Reichsgesetzes keine Entschädigung zu gewähren ist, so unterbleibt die Schähung.
8 10.
Die Schätung erfolgt unter Beobachtung der Bestimmungen in § 39 deo
Reichsgesetzes sowie unter Leitung des Gemeindevorstandes durch eine, aus dem Land-
thierarzte oder in dessen Behinderung bezüglich aus sonstigen dringenden Gründen
einem anderen approbirten Thierarzte (vergl. § 3 sub 1) und zwei Sachverständigen