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bestehende Kommission, deren Mitglieder, mit Ansnahme des beamteten Landthierarztes,
von dem Gemeindevorstande miltels Handschlags zu verpflichten sind.
Für jeden Landrathsamtsbezirk wird vom Bezirksausschuß auf jedes Jahr
in dem Monat Dezember des vorausgehenden Jahres eine Liste von geeigneten Per-
sonen in der erforderlichen Zahl und mit Berücksichtigung der verschiedenen Gegenden
des Bezirks aufgestellt, welche von den Landrathsämtern im Amts= und Verordnungs-
blatt öffentlich bekannt gemacht wird. Vor der Bekanntmachung sind die bezeichneten
Personen durch das Landrathsamt zu benachrichtigen. Ueber ihre etwaigen Ein-
wendungen entscheidet der Bezirksausschuß endgültig in seiner nächsten Sitzung oder
durch Zirkular-Abstimmung.
Aus der Zahl dieser Personen hat der Gemeindevorstand die Sachverständigen
für den einzelnen Schätungsfall zu ernennen.
Auggeschlossen von der Theilnahme an der Schätzung sind:
a) Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden;
b) Jedermann
aa) in eigener Sache,
bb) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
c#) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt
oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, auf welcher die Schwäger-
schast beruht, nicht mehr besteht, oder mit der er durch Adoption
verbunden, beziehentlich in der Seitenlinie bis zum dritten Grade
verwandt ist.
Den zugezogenen Sachverständigen und dem betresfenden Thierarzt ist eine
angemessene, nach Besinden durch die Landrathsämter festzustellende Auslösung und
Vergütung des Verlags für Reisefortkommen zu gewähren.
§5 11.
Ueber das Ergebnis der Schätung, über die derselben zu Grunde liegenden
thatsächlichen Umstände und über die Feststellung der Entschädigung, sowie über die
dem betreffenden Viehbesitzer sofort zu machende Eröffnung ist ein von den Mitgliedern
der Kommission mit zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
Dieses Protokoll ist unter kurzer Angabe der den Entschädigungsfall begleitenden
und den Entschädigungsanspruch begründenden Umstände an das Landrathsamt einzu-
reichen, worauf, insoweit nicht besondere, zunächst der weiteren Erörterung zu unter-