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ziehende Bedenken vorliegen, die betreffenden Entschädigungen und Unkosten des Ver-
fahrens der Schätzung von dem Laudrathsamte bewilligt und durch Vermittelung des
Ministeriums bei der Hauptstaatskasse erhoben und gegen Quittung ausgezahlt werden.
8 12.
Einsprüche gegen das Verfahren und die Höhe der Entschädigung sind binnen
14 Tagen, von Zeit der an den betreffenden Viehbesiter erfolgten Bekanntmachung
an gerechnet, bei dem Gemeindevorstande, welcher das Verfahren geleitet hat, anzu-
bringen und von diesem dem Landrathsamte zur endgültigen Entschließung darüber
anzuzeigen.
Einsprüche die erst nach Ablauf der vorgenannten 14 Tage erhoben werden,
sind für versäumt zu erachten und nicht zu berücksichtigen.
W 13.
. Von sämmtlichen Veewaltungsbehörden ist in den hier fraglichen Angelegen-
heiten kosteufrei zu expediren.
Die Gemeinden und rücksichtlich der einem Gemeindebezirke nicht zugewiesenen
landesherrlichen Grundbesitzungen die Fürstliche Kammer haben außerdem
die zur wirksamen Durchsührung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrem
Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen;
die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen Durch-
führung der Orts= und Feldmarksperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben
werden; «
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Thiere, oder zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner
Theile derselben, oder zu der angeordneten Impfung gefährdeter Thiere
erforderlich sind;
ohne Vergütung einen geeigneten Raum zu überweisen und mit den nöthigen
Schutmitteln zu versehen, in welchem die unschädliche Beseitigung verendeter
oder getödteter Thiere oder einzelner Theile derselben, der Stren, des
Düngers oder anderer Abfälle vorgenommen werden kann, wenn dem Be-
siber solcher Thiere ein geeigneter Ort dazu fehlt.
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