Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

301 
ziehende Bedenken vorliegen, die betreffenden Entschädigungen und Unkosten des Ver- 
fahrens der Schätzung von dem Laudrathsamte bewilligt und durch Vermittelung des 
Ministeriums bei der Hauptstaatskasse erhoben und gegen Quittung ausgezahlt werden. 
8 12. 
Einsprüche gegen das Verfahren und die Höhe der Entschädigung sind binnen 
14 Tagen, von Zeit der an den betreffenden Viehbesiter erfolgten Bekanntmachung 
an gerechnet, bei dem Gemeindevorstande, welcher das Verfahren geleitet hat, anzu- 
bringen und von diesem dem Landrathsamte zur endgültigen Entschließung darüber 
anzuzeigen. 
Einsprüche die erst nach Ablauf der vorgenannten 14 Tage erhoben werden, 
sind für versäumt zu erachten und nicht zu berücksichtigen. 
W 13. 
. Von sämmtlichen Veewaltungsbehörden ist in den hier fraglichen Angelegen- 
heiten kosteufrei zu expediren. 
Die Gemeinden und rücksichtlich der einem Gemeindebezirke nicht zugewiesenen 
landesherrlichen Grundbesitzungen die Fürstliche Kammer haben außerdem 
die zur wirksamen Durchsührung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrem 
Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen; 
die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen Durch- 
führung der Orts= und Feldmarksperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben 
werden; « 
.asgfiljreslofteudichilfsmnmsichaftcnImdTransportmittclzustellen, 
IoelchcznkAuoführungdckastqcordnetchödtsmqtrankekodervckdächtiqcr 
Thiere, oder zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner 
Theile derselben, oder zu der angeordneten Impfung gefährdeter Thiere 
erforderlich sind; 
ohne Vergütung einen geeigneten Raum zu überweisen und mit den nöthigen 
Schutmitteln zu versehen, in welchem die unschädliche Beseitigung verendeter 
oder getödteter Thiere oder einzelner Theile derselben, der Stren, des 
Düngers oder anderer Abfälle vorgenommen werden kann, wenn dem Be- 
siber solcher Thiere ein geeigneter Ort dazu fehlt. 
— 
— 
*(m
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.