Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Ministerial· Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung des Art. 21 des Vertrags wegen Errich- 
tung eines gemeinschaftlichen Landgerichts in Gera, vom 18. Mai 1878. 
Die Regierungen des Fürstenthums Neuß j. L. und des Großherzogthums 
Sachsen-Weimar-Eisenach sind mit Genehmigung der beiderseitigen Landtage überein- 
gekommen, den Art. 21 des wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts in 
Gera am 18. Mai 1878 abgeschlossenen Staatsvertrags dahin abzuändern, daß an die 
Stelle der Bestimmungen in dem ersten und zweiten Absatze des bezeichneten Artikels 
die nachstehende Bestimmung tritt: 
„Eine Erstattung der in einzelnen Rechtssachen entstehenden baaren 
Auslagen zwischen den Amtsgerichten des Laudgerichtsbezirks und dem Land- 
gerichte, sowie zwischen den Amtsgerichten unter einander findet nicht statt.“ 
Diese Uebereinkunft wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, am 8. Juni 1882. 
Fürstlich Reuß-VI. Ministerium. 
Dr. Vollert.
	        
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