Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Zu 8 42. 
Stalt des zweimal vorkommenden Ausdrucks „Trienninm" ist zu sehen: 
„Sexennium“. 
Als §5 42,# wird eingeschoben: 
Zum freiwilligen Austritt sowie zur freiwilligen Herabsetung der Versicherungs- 
summe ist die Zustimmung der Gläubiger der III. Abtheilung des Grundbuchs er- 
forderlich. 
Zusatz zu § 43 des Reglements. 
Von der nothwendigen Aufhebung der Versicherung, sowie von jeder noth- 
wendigen Herabjetzung der Versicherungssumme (einschließlich der Fälle des 8 bäa), 
welche mehr als ein Fünftel des Taxwerths beträgt, ist den aus dem Grundbuche 
ersichtlichen Gläubigern der III. Abtheilung, sowrit deren Name und Aufenthaltsort 
aus dem Grundbuche hervorgeht, oder soust der Societäts-Verwaltung bekannt ist, 
durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes Nachricht zu geben. 
Herabsehungen, welche weniger als ein Fünftel des Taxwerths betragen, sind 
in gleicher Weise nur denjenigen Gläubigern anzuzeigen, welche ihre Forderung Behufs 
Eintragung in das Kataster angemeldet haben (§ 41 4). Einer Empfangsbescheinigung 
bedarf es nicht. 
Zu· § 46. 
Im zweiten Absatz dieses genehmigten Paragraphen ist statt der 
Worte: 
„für jedes zu versichernde Objekt“ zu seden: 
„für jedes Versicherungsobjekt“. 
Als § 5 46 wird eingeschoben: 
Gebäude, welche den Zweck, zu dem sie erbant worden, ganz, theilweise, oder 
zeitweise nicht mehr erfüllen, sowie zum Abbruch bestimmte Gebäude bedürfen einer 
neuen Abschäßung und einer anderweiten Regelung der Versicherung und des Beitrags- 
verhältnisses. 
Der betressende Versicherte ist verbunden, von dem Eintritt vorgenannter Um- 
stände den Kreisdirektor unverzüglich in Kenntniß zu setzen, welcher sogleich die Neu- 
abschähung herbeizuführen hat. 
Bis diese erfolgt, gelten die betreffenden Gebäude im Falle eines Brandes 
mur mit ihrem Abbruchs= resp. Materialienwerthe als versichert.
	        
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