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5 55 erhält hinter den Worten „beigetrieben werden“ als 2. alinea
folgenden Zusatz:
Fällt die Exekution fruchtlos aus, so ist der General-Direktor befugt, den
Restanten von der Versicherung auszuschließen.
Will der General-Direktor von dieser Befugniß Gebrauch machen, so sind die
im Socieläts-Kataster eingetragenen Gläubiger der III. Abtheilung mittelst einge-
schriebener Briefe davon zu benachrichtigen. Die Versicherung bleibt dann zu ihren
Gunsten bestehen, wenn sie binnen 14 Tagen nach erhaltener Nachricht die rückständigen
Beiträge entrichten, anderenfalls gilt sie mit Ablauf dieser Frist für erloschen.
Zu §9 56.
Im zweiten Satze wird statt: „2 Sgr. für jedes Hundert der Versicherungs-
summe“ gesetzt:
„6 Pfennig für je Hundert Mark der versicherten Summe“.
Der zweite Absat: — „Von der Entrichtung des Eintrittsgeldes“ r2c. bis
zu Ende des Paragraphen — fällt fort.
§ 75 erhält folgende Fassung.
Wenn der Versicherte in einem der im Reglement vorgesehenen Fälle (§6 37,
62, 74, 78, 79 und 88) des Anspruchs auf Brandentschädigung verlustig geht, so
ist die leztere den zur Zeit des Brandes eingetragenen Glänbigern der III. Abtheilung
des Grundbuchs auf deren Antrag insoweit zu gewähr en, als sie aus dem Pfand-
hrundstücke oder dem sonstigen Vermögen des Schuldners ihre Befriedigung nicht er-
langen können.
Dieser Antrag muß bei Vermeidung der Präklusion binnen 3 Jahren nach dem
Tage des Brandes bei der General-Direktion gestellt werden.
Die Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern zustehrnden Priorität, oder,
wenn sich die General-Direktion mit deren Prüfung nicht befassen will, oder Streil
über die Priorität waltet, zur gesehlichen Hinterlegungsstelle.
4 Zu § 80.
4 a. Im zweiten alinen des § 80 ist hinter dem Worte „normiren“
einzuschalten:
11 vauch bei kleineren Theilschäden die Brandentschädigung sogleich ganz auszu-
zahlen“.
b. Am Schluß des Zusahes zu § 80 ist nach den Worten „zurückge-
halten werden“ hinzuzuseten: "