Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Neuversicherungen und Versicheruugserhöhungen, welche nach 8 40 im Laufe 
des Jahres in Kraft treten sollen, werden in Interims-Kataster-Nachträge zusammen- 
gestellt und sofort eingereicht. 
Der Inhalt derselben muß in den nächsten ordentlichen Jahresnachtrag wieder 
aufgenommen werden. 
6 99 fällt fort und tritt dafür ein: 
Kataster, welche mit drei Jahres-Nachträgen versehen sind, müssen der Regel 
nach neu aufgestellt werden. 
Der Kreis-Direktor hat diese Umschreibung schon bei einer geringeren Zahl 
von Nachträgen anzuordnen, wenn in einzelnen Kataslern sehr viele Veränderungen 
vorgekommen sind oder andere Gründe dafür vorliegen. 
Zusab zu § 140. 
Den im ersten Absaß bezeichneten Paragraphen treten hinzu die 
88 92 bis 90. 
II. 
Uebergangs-Bestimmung. 
Durch die vorstehenden Regleinents-Aeunderungen werden die bereits erworbeuen 
Rechte der gegenwärtig versicherten Interessenten für die laufende Versicherungs- 
Periode nicht berührt. "
	        
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