Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 16. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung (Amortisation) 
von Staatsschuldscheinen und Landrentenbriefen ist das Amtsgericht Gera ausschließlich 
zuständig. 
Wegen verlorener oder vernichteter Zinscoupons von Staatsschuldscheinen und 
Landrentenbriefen sindet ein Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung ferner nicht 
statt; jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der 
Verjährung bei dem Ministerium anmeldet und den stattgehabten Besitz derselben durch 
Vorzeigug der Schuldscheine oder Rentenbriefe darthut, nach Ablauf der Verjährungs- 
frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons 
gegen Quittung ausgezahlt werden. 
§ 17. 
In allen übrigen Fällen ist für das vor den Gerichten statifindende Aufgebots- 
verfahren das belreffende Amtsgericht zuständig. Wenn mehrere gleichzeitige Aufgebote 
von verschiedenen Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Gera zu erlassen sind, so 
können dieselben in einer öffentlichen Bekanntmachung zusammengefaßt werden, welche 
durch das Landgericht an Stelle der Amtsgerichte zu erlassen ist. Die Bekanntmachung 
muß die Aufforderung enthalten, daß die Anmeldung des Auspruchs bei dem zustän- 
gen Amtsgericht zu erfolgen hat. 
9§ 18. 
Auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Löschung angeblich getilgter 
Hypothekenforderungen finden die Vorschriften über das Aufgebot von Urkunden über 
solche Forderungen entsprechende Anwendung. 
5 19. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgesete 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Jusiegels. 
Schloß Osterstein, den 22. Februar 1879. 
—ie Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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