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4 Ausführungsgesetz zur deutschen Konkursordnung vom
22. Februar 1879.
Wir Heimrich der Vierzehnte von Goltes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, flranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein eic. rtr.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
Zu 8 17 der Konkursordnung.
81.
Die Frist für die nach § 17 Ziffer 1 der Konkursordnung zulässige Kündigung
ist, falls eine kürzere Frist oder nähere Zeit nicht bedungen war:
a) bei Pachtverträgen sechs Monate vor Ablauf des Wirthschaftjahres;
5) bei Miethverträgen über unbewegliche Sachen drei Monate;
Z) bei Miethverträgen über bewegliche eine Woche.
Zu ##8 22 bis 34 der Konkursordnung.
82.
Auch außerhalb des Konkursverfahrens können die in 88 24 und 25 der
Konkursordnung bezeichneten Rechtshandlungen des Schuldners von dem dadurch benach-
theiligten Gläubiger angefochten werden, wenn diese Rechtshandlungen innerhalb der
iu §& 24 und 25 der Konkursordnung bestimmten Zeiträume vor demjenigen Zeit-
punkte vorgenommen worden sind, wo der Mangel eines Gegenstandes der Zwangs-
vollstreckung oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervorgetreten ist.
Der Mangel eines Gegenstandes der Zwangsvollstreckung ist auch dann als
vorhauden anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht hat
versucht werden können, weil derselbe flüchtig geworden ist oder sich verborgen hält.