Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Die 88 28, 30 bis 33 der Konkursordnung finden auf die Anfechtung außer- 
halb des Konkurses entsprecheude Anwendung. 
§6 3. 
Nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkte, wo der Mangel eines Gegen- 
standes der Zwangsvollstreckung oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervorgetreten ist, 
hat der Empfänger einer anfechtbaren Leistung dieselbe nur insoweit zurückzugewähren, 
als er durch sie bereichert ist. 
Zu 40 der Konkursordnung. 
8 4. 
Bei Verpfändung von aufgespeicherten oder niedergelegten Waaren, Fabrikaten, 
Boden= oder Bergwerkserzeugnissen, sowie auf dem Transport befindlichen Gütern 
steht die Uebergabe des auf den Glänbiger übertragenen Konossements, Ladescheins, 
Lagerscheins oder ähnlichen Papiers der Uebergabe der Sache gleich, sofern der Gläu- 
biger mittelst des Papiers in der Lage ist, über den Gegenstand der Verpfändung 
zu verfügen. 
Zu 8 41 der Konkursordunng. 
8 5. 
Die Vorschriften des § 41 der Konkursordunng sinden außerhalb des Konkurs- 
verfahrens auf das Verhältniß der durch diese Vorschriften den Fanstpfandgläubigern 
gleichgestellten Gläubiger zu anderen Glänbigern des Schuldners entsprechende An- 
wendung. 
" Für Forderungen, für welche durch die Vorschriften der Konkursordnung ein 
Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einzelnen Gegenständen des beweglichen 
Vermögens nicht gewährt ist, besteht auch außerhalb des Konkursverfahrens kein Ab- 
sonderungsrecht oder Vorzugsrecht an solchen Gegenstäunden. 
Zu 54 der Konkursordnung. 
§ 6. 
Die Vorschriften des § 54 der Konkursordnung sinden auf die Fälle, in 
welchen außerhalb des Konkursverfahrens eine Befriedigung persönlicher Gläubiger 
nach dem Range ihrer Forderungen stattzusinden hat, entsprechende Anwendung.
	        
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