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Die 88 28, 30 bis 33 der Konkursordnung finden auf die Anfechtung außer-
halb des Konkurses entsprecheude Anwendung.
§6 3.
Nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkte, wo der Mangel eines Gegen-
standes der Zwangsvollstreckung oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervorgetreten ist,
hat der Empfänger einer anfechtbaren Leistung dieselbe nur insoweit zurückzugewähren,
als er durch sie bereichert ist.
Zu 40 der Konkursordnung.
8 4.
Bei Verpfändung von aufgespeicherten oder niedergelegten Waaren, Fabrikaten,
Boden= oder Bergwerkserzeugnissen, sowie auf dem Transport befindlichen Gütern
steht die Uebergabe des auf den Glänbiger übertragenen Konossements, Ladescheins,
Lagerscheins oder ähnlichen Papiers der Uebergabe der Sache gleich, sofern der Gläu-
biger mittelst des Papiers in der Lage ist, über den Gegenstand der Verpfändung
zu verfügen.
Zu 8 41 der Konkursordunng.
8 5.
Die Vorschriften des § 41 der Konkursordunng sinden außerhalb des Konkurs-
verfahrens auf das Verhältniß der durch diese Vorschriften den Fanstpfandgläubigern
gleichgestellten Gläubiger zu anderen Glänbigern des Schuldners entsprechende An-
wendung.
" Für Forderungen, für welche durch die Vorschriften der Konkursordnung ein
Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einzelnen Gegenständen des beweglichen
Vermögens nicht gewährt ist, besteht auch außerhalb des Konkursverfahrens kein Ab-
sonderungsrecht oder Vorzugsrecht an solchen Gegenstäunden.
Zu 54 der Konkursordnung.
§ 6.
Die Vorschriften des § 54 der Konkursordnung sinden auf die Fälle, in
welchen außerhalb des Konkursverfahrens eine Befriedigung persönlicher Gläubiger
nach dem Range ihrer Forderungen stattzusinden hat, entsprechende Anwendung.