Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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krafttreten der Strafprozeßordnung erlassene richterliche Strosoerfügung bestimmt sich 
nach Art. 344 der Strafprozeßordnung vom 28. April 1 
W 14. 
Ueber Rechtsmittel, welche gegen Endurtheile nach Maßgabe der bisherigen 
Prozepßvorschriften eingelegt sind, entscheiden nach dem Inkrafttreten der Strafprozeß- 
ordnung an Stelle der Kreisgerichte die Strafkammer des Landgerichts, an Stelle des 
Appellationsgerichtes ein Strafsenat des Oberlandesgerichts und an Stelle des Ober- 
Appellationsgerichts das Oberlandesgericht in der Besetzung mit sieben Mitgliedern, 
welche an der Entscheidung der Sache in einer früheren Instanz nicht theil- 
genommen haben. 
g 15. 
Auf das Verfahren bei nicht öffentlichen Zustellungen in Strafsachen, welche 
nach den bisherigen Prozeßvorschriften verhandelt werden, sinden die §§ 37 und 38, 
41 der Strafprozeßordnung Anwendung. Zustellungen durch die Post sind, sofern 
das Schriftstück vor dem Inkrafttreten der Strafprozeßordnung zur Post gegeben ist, 
auch giltig, wenn sie nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bewirkt werden. 
8 16. 
In Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßvorschriften verhandelt 
werden, finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung üÜber die Berechtigung zur 
Verweigerung eines Zeugnisses (88 51 bis 55), über die Verpflichtung zur Erstattung 
eines Gutachtens (§§ 75, 76), die Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und 
Sachverständigen (§ 49, 56 bis 64, 66 bis 71, 79, 80), über die zu Erzwingung 
eines Zeugnisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln (§§ 50, 69, 77), über die 
Beschlagnahme und Durchsuchung, sowie über die Verhaftung und vorläufige Festnahme 
(56 93 bis 132) entsprechende Anwendung. 
817. 
Wird in Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozesßworschriften verhandelt 
sind, die Wiederaufnahme durch rechtskräftiges Urlheil geschlossenen Verfahrens bean- 
tragt, so ist für die Entscheidung über den Antrag, sowie für die Verhandlung und 
Entscheidung in dem wiederaufgenommenen Verfahren dasjenige Gericht zuständig, 
welches zuständig sein würde, wenn das frühere Verfahren auf Grund der Straf- 
prozeßordnung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Ausführungsgesezes zu diesem 
Gesetze stattgefunden hätte.
	        
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