Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Wird das Urtheil des Berufungsgerichts in einer Sache augefochten, in welcher 
nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung die Berufung nicht stattfindet, so ist 
das Gericht erster Instanz zuständig. 
IV. Allgemelne Bestimmungen. 
* 18. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Konkursverfahren und in Strafsachen, 
welche nach den bisherigen Prozeßvorschriften zu erledigen sind, finden hinsichtlich der 
Gewährung der Rechtshilfe, der Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei, der Berathung 
und Abstimmung die Vorschriften der §§ 48 bis 51 des Ausführungsgesetzes zum 
Gerichtsverfassungsgeseze entsprechende Anwendung. 
8 10. 
Die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen treten gleichzeitig mit dem 
Gerichtsverfassungsgesebe in Kraft. 
In anhängigen Sachen können schon vor diesem Zeitpunkte Ladungen vor die- 
jenigen Landesgerichte erfolgen, welche an die Stelle der aufgehobenen Gerichte treten. 
In Strafsachen bestimmt sich die in solchen Ladungen aufzunehmende Ver- 
warnung, sofern nach dem Jukrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes die neuen 
Prozeßgesetze zur Amwendung kommen, nach den Vorschriften der letzteren. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 22. Februar 1879. 
— Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwih. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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