Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

34 
Zum Zweck der Vollstreckung hat die Polizeibehörde die erlassene Strafverfügung 
förmlich auszufertigen und die Ausfertigung mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit 
zu versehen. Die Vollstreckung selbst erfolgt, insoweit es sich um Geldstrafen, um eine 
etwa verwirkte Einziehung oder um Kosten handelt, durch den damit zu beauftragenden 
Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 495 der Strafprozeßordnung; insoweit eine vom 
Ministerium oder von den Landrathsämtern festgesetzte Haftstrafe in Frage ist, durch 
den zuständigen Amtsrichter. 
Erfolgt dagegen rechtzeitig und in der gesetzlichen Form ein Antrag auf gericht- 
liche Entscheidung oder wird gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 455 der 
Strafprozeßordnung Wiederreinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht, so hat die 
Polizeibehörde, falls sie nicht die Strafverfügung zurücknimmt, die Akten an den 
zuständigen Amtsanwalt zur weiteren Verfolgung der Sache abzugeben. 
86. 
Kann eine von einem Stadtgemeindevorstande rechtskräftig festgesetzte Geldstrafe 
ganz oder zum Theil nicht beigetrieben werden, so hat der Gemeindevorstand die Akten 
an den zuständigen Amtörichter abzugeben, welcher nach Gehör der Staatsanwaltschaft 
und des Beschuldigten die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in die entsprechende 
Haftstrafe nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs und des § 491 der 
Strafprozeßordnung ausspricht und die Vollstreckung der Haftstrafe verfügt. 
Das gleiche Verfahren findet statt, wenn in einer vollstreckbar gewordenen 
Strafverfügung des Ministeriums oder eines Landrathsamtes die Haftstrase, welche im 
Falle der Uneinbringlichkeit der festgesetzten Geldstrafe an deren Stelle treten soll, nicht 
ausgesprochen ist. 
5 7. 
Ist die Strafverfügung der Polizeibehörde vollstreckbar geworden, so findet wegen 
der nämlichen Handlung, wegen deren dieselbe erlassen wurde, ein ferneres Strafver= 
fahren nicht statt. 
Wenn aber die zu bestrafende Handlung sich als Verbrechen oder Vergehen im 
Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 des Strasgesetzbuchs darstellt, oder wenn mit der durch 
die Strafverfügung bezeichneten Uebertretung ein Verbrechen oder Vergehen zusammen- 
trifft, so hat die Staatsanwaltschaft, ungeachtet der ergangenen polizeilichen Strafoer- 
fügung, die Strafthat nach Maßgabe der für Verbrechen und Vergehen geltenden straf- 
prozessualischen Vorschristen zu verfolgen. Wird demnächst im ordentlichen Strafoer- 
fahren auf Strafe erkannt, so hat das zuständige Gericht die polizeiliche Strafverfügung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.