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7) Nachtrags--Gesetz zu der Verordnung zum Schutze der
Holzungen etc. vom 27. Dezember 1870 und des Nachtrags dazu vom
17. Juni 1871, vom 22. Februar 1879.
Wir Peinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Neuß,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grehz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenkein rlc. elt.
verordnen mit Zustimmung des Landtags wäs folgt:
5 1.
Wer landwirthschaftliche oder Garten-Erzeugnisse (mit Einschluß von Obst-
früchten), welche noch nicht vom Boden oder Stamm getrennt, oder, falls die Treunung
durch Zufall erfolgte, noch nicht bereits eingesammelt waren, entwendet, wird, sofern
die Handlung nicht dem § 370, Nr. 2, 5 oder 6 des Strafgesepbuchs unterfällt, mit
Geldstrafe bis zu Ein Hundert und Fünfzig Mark oder mit Gefängniß bis zu zvei
Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
8 2.
Die 88 10, 11 und 13 der Verordnung vom 27. Dezember 1870 finden in
Bezug auf die in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Entwendungen entsprechende Anwendung.
83.
Wer eine nach den Vorschriften der Verordnung vom 27. Dezember 1870
oder dieses Nachtrags strafbare Handlung gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher
oder gegen eine Person begeht, zu der er im Lehrlingsverhältnisse steht, oder in deren
häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, ist nur auf Antrag zu verfolgen.